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A-1.3.8 Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage für Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen ist die „Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel“ (Kampfmittelverordnung) vom 08.06.1993, die in § 1 Begriffsbestimmungen vornimmt und den Anwendungsbereich absteckt. Nach § 3 KampfmV ist die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPBK) als Sonderordnungsbehörde zuständig erklärt wird. Beim LPBK ist der Munitionsbergungsdienst Mecklenburg-Vorpommern (MBD MV) angesiedelt, dessen Adresse wie folgt lautet:

Munitionsbergungsdienst Mecklenburg-Vorpommern

Graf-Yorck-Straße 6

19061 Schwerin


§ 2 KampfmV regelt, dass der Umgang mit Kampfmitteln - hierzu zählen das Orten, Sammeln, Befördern, Bearbeiten und das sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz - nur dem MBD MV und vom Innenminister mit der Beseitigung beauftragten Stellen - dies sind die beauftragten Fachfirmen - gestattet ist. Die Auftragsvergabe erfolgt ausschließlich durch das LPBK, dem auch gemäß § 4 KampfmV die Fachaufsicht über die Fachfirmen obliegt. Eine direkte Auftragsvergabe durch Dritte an eine Räumfirma ohne Beteiligung des Munitionsbergungsdienstes ist nicht zulässig.

Jeder, der Kampfmittel entdeckt, im Besitz hat oder Kenntnis von Lagerstellen erhält, ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden hierüber unverzüglich zu informieren. Nach allgemeinem Haftungsrecht obliegt dem Grundstückseigentümer zusätzlich die Verkehrssicherungspflicht, d. h. er muss verhindern, dass Unbeteiligte auf seinem Grundstück durch Kampfmittel zu Schaden kommen.

Nach der Feststellung eines Kampfmittelverdachtes erfolgt eine Gefährdungsabschätzung durch den MBD MV. Bestätigt sich der Gefahrenverdacht, wird die betroffene Fläche in das sog. „Kampfmittelkataster“ des Landes aufgenommen, d. h. sie erhält eine Nummer und eine Bezeichnung und wird unter dieser mit der entsprechenden Kategorie nach BFR KMR als kampfmittelbelastete Fläche geführt.

Für die Durchführung weiterer Maßnahmen muss der Grundstückseigentümer den MBD MV beauftragen. Hierzu zählt zum einen die Kampfmittelbelastungsanfrage (KMBA), bei der dem Anfragenden mitgeteilt wird, ob die betroffene Fläche als kampfmittelbelastet bekannt ist oder nicht. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Ab Januar 2024 besteht die Möglichkeit, eine KMBA online abzufragen, dieser Service ist kostenlos. Bei Kampfmittelverdacht können dann weitere Maßnahmen auf der Liegenschaft selbst beauftragt werden wie die Untersuchung, Sondierung, Freilegung, Bergung und Beseitigung von Kampfmitteln. Bei der Beauftragung von Fachfirmen erfolgt durch den MBD MV die „Fachaufsicht“ nach § 4 der KampfmV, d. h. die Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Arbeiten sowie die Bestätigung der Kampfmittelfreiheit. Hierzu ist es erforderlich, dass der MBD MV vor Auftragsvergabe durch Dritte eine Überprüfung der Räumstrategie vornimmt und diese bestätigt.

Grundlage der Finanzierung aller Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung ist die „Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung (Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung – KaBeKostVO M-V)“ vom 21.Februar 2005. Private Grundstückseigentümer haben die Kosten für die Sondierung und für das Freilegen als Vorsorgemaßnahmen zu tragen. Das Entschärfen, Bergen, Sprengen, Zwischenlagern, Befördern/Verbringen und Vernichten von Kampfmitteln finanziert das Land bei kommunalen und privaten Grundstückseigentümern aus Billigkeitsgründen als Maßnahme der Gefahrenabwehr. Bei bundeseigenen Liegenschaften trägt der Bund nach Staatspraxis alle Kosten.

In den Fällen, in denen der Bund Liegenschaften veräußert, ohne diese vorher zu räumen, stellt das Land dem neuen Eigentümer sämtliche Kosten der Kampfmittelräumung in Rechnung. Das Land Mecklenburg-Vorpommern vertritt insoweit die Auffassung, dass sich der Bund seiner Kostentragungspflicht für Kampfmittelbeseitigung auf eigenen Grundstücken nicht durch eine Veräußerung an Dritte entziehen dürfe. Daher werde der neue Eigentümer wie der Bund behandelt. Gleiches gilt für Eigentümer, denen kampfmittelbelastete Liegenschaften zur weiteren Verwertung kostenlos übertragen werden.


Abb. A-1.3.8-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Mecklenburg-Vorpommern


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