A-1.3.2 Bayern
Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich in Bayern nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel“ vom 15.04.2010 enthält hierzu einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln.
Kampfmittelfunde werden stets als unmittelbar zu beseitigende Gefahr angesehen, bei der die Polizei zu verständigen ist. Diese ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Bei sog. „alten“ Kampfmitteln wird den für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen der vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgehaltene Kampfmittelbeseitigungsdienst als tatsächliche freiwillige Leistung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei „neuen“ Kampfmitteln wird das Bayerische Landeskriminalamt tätig.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat keine eigene sicherheitsrechtliche Zuständigkeit und keine hoheitlichen Rechte. Aufgabe und Ausstattung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen kampfmittelbezogenen Maßnahmen beschränkt (identifizieren, ggf. unschädlich machen, abtransportieren und vernichten).
Regelmäßig nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gehört es, einem Kampfmittelverdacht nachzugehen oder die Kampfmittelbelastung bzw. -freiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.
Für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer als Zustandsstörer verantwortlich. Sie haben ggf. auch vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen und Fachfirmen zu beauftragen, etwa im Zusammenhang mit möglichen Gefährdungen bei Bodeneingriffen. Bei Baumaßnahmen sind die Bauherren und die bauausführenden Firmen entsprechend gefordert. Für die Entsorgung der von Fachfirmen geborgenen Kampfmittel durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst werden keine Kosten erhoben.
Soweit die Gegebenheiten ein Einschreiten der Sicherheits- bzw. Bauaufsichtsbehörden erfordern, können diese die Verantwortlichen als Zustands- bzw. Handlungsstörer entsprechend verpflichten. Mit den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, die von den beiden Sprengkommandos München und Nürnberg als operative Einheiten wahrgenommen werden, hat das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine entsprechend beauftragte Vertragsfirma betraut.
Beim Freistaat Bayern für die Organisation der Kampfmittelbeseitigung und den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Stelle:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Sachgebiet D 4 80524 München |
Über folgende Internetseite sind auch die genannte Bekanntmachung „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel“ verfügbar sowie Adressenlisten mit Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung und in der Luftbildauswertung:
https://stmi.bayern.de/sus/katastrophenschutz/kampfmittelbeseitigung/index.php
Abb. A-1.3.2 - 1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Bayern