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A-1.3.1 Baden-Württemberg

Allgemeine Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist die sog. Generalklausel im Polizeigesetz von 1992. Nach dieser Generalklausel, die sich mit ähnlichem Inhalt in fast allen Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer wiederfindet, können die Polizei- und Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Konkretisiert wird die Generalklausel durch die Verwaltungsvorschrift über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.12.2006 (Az.: 3-1115.8/227). Hiernach zählen zu den Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung die Entschärfung von Kampfmitteln, die Beförderung geborgener Kampfmittel sowie die Vernichtung von Kampfmitteln. Ferner obliegt dem Kampfmittelbeseitigungsdienst die Beschaffung und Auswertung von Luftbildern.

Das Land hält einen Kampfmittelbeseitigungsdienst vor, der die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst bei der Beseitigung von Kampfmitteln unterstützt.

Die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind dem Regierungspräsidium Stuttgart für das gesamte Landesgebiet zugewiesen.

Regierungspräsidium Stuttgart

Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg

Pfaffenwaldring 1

70569 Stuttgart

kmbd[at]rps.bwl.de


Der Kampfmittelbeseitigungsdienst übernimmt im Rahmen seiner Kapazität und gegen vollständige Kostenerstattung durch den Auftraggeber auch die Beratung über vermutete Kampfmittel sowie bei vollständiger Kostenübernahme durch den Auftraggeber die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln. Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann, sind für diese Arbeiten private Firmen zu beauftragen.

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg hat folgende Merkblätter mit zahlreichen praktischen Hinweisen herausgegeben:


Abb. A-1.3.1-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Baden-Württemberg


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