A-1.3.15 Schleswig-Holstein
Gemäß der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 07.05.2012 ist die Kampfmittelbeseitigung Bestandteil der Gefahrenabwehr und obliegt als besondere Zuständigkeit dem Innenministerium als Landesordnungsbehörde. Dieses hat die Kampfmittelräumung zentral dem Landeskriminalamt in Kiel zugewiesen. Die Adresse lautet:
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landeskriminalamt Dezernat 33 – Kampfmittelräumdienst Mühlenweg 166 24116 Kiel |
Gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Kampfmittelverordnung nicht für die Polizei, die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Der Kampfmittelräumdienst wird auf Antrag (des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten), von Amts wegen tätig. Zu den originären Aufgaben des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein (KRD SH) gehört die Gefährdungsabschätzung von Flächen mittels Auswertung historischer Daten (z. B. alliierte Kriegsluftbilder und weitere digitalisierte Archivdaten wie Fundmunitions- und Luftschutzpolizeimeldungen, Schadenspläne etc.). Darüber hinaus ist der Kampfmittelräumdienst für die Überprüfung von Kampfmittelverdachtsflächen mittels Sondiermaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen werden sowohl selbst (insbesondere Überprüfung von Bombenblindgängerhinweisen) als auch durch gewerbliche Vertreter der Kampfmittelräumung im Auftrag wahrgenommen. Alle Maßnahmen des KRD SH werden auf Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren abgerechnet. Die Beseitigung und Vernichtung der Kampfmittel wird ausschließlich vom Kampfmittelräumdienst mit eigenen Kräften durchgeführt.
In § 4 Kampfmittelverordnung ist eine Sonderregelung für Liegenschaften des Bundes getroffen worden. Hiernach darf die Kampfmittelräumung auf Grundstücken oder Flächen im Eigentum des Bundes nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des Bundes oder seines Beauftragten durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung eines Grundstückes des Bundes unterliegt den Anzeigepflichten nach § 3 Abs. 1 der Kampfmittelverordnung.
Die Verpflichtung zur Einschaltung des Kampfmittelräumdienstes ergibt sich aus § 2 Abs. 3 der Kampfmittelverordnung. Darüber hinaus sind die einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften anzuwenden.
Die Kosten für eine Luftbildauswertung und für Sondierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Bauherren getragen werden.
Abb. A-1.3.15-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Schleswig-Holstein