A-1.3.4 Brandenburg
Die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gehört zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegen. Aufgabenträger sind die Kommunen. Wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde beim Beseitigen von Kampfmitteln hält Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers des Innern den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) vor. Ihm wurde die Aufgabe der Kampfmittelbeseitigung in eigener Zuständigkeit übertragen. Es besteht jedoch keine Übertragung von Aufgaben der Gefahrenabwehr auf den KMBD durch Gesetz oder Verordnung. Der KMBD handelt, unabhängig von den Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden, als Teil der staatlichen Verwaltung des Landes.
Zu erreichen ist der KMBD wie folgt:
Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg Kampfmittelbeseitigungsdienst Am Baruther Tor 20 15806 Zossen OT Wünsdorf Telefon: 033702-2140 kampfmittelbeseitigungdienst@polizei.brandenburg.de |
Die Vorschriftenlage zur Kampfmittelbeseitigung in Brandenburg umfasst insbesondere folgende Regelungen:
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg – KampfmV) vom 09. November 2018
- Runderlass III Nr. 78/1994 des Ministeriums des Innern vom 08. November 1994 – III/9.12 (Grundsätzliche Regelungen zum Verfahren bei der Bauleitplanung und bei der Baugenehmigung)
- Erlass des Ministeriums des Innern vom 26. August 1997 – IV/2.2-90 (Ergänzende Verfahrensregelungen)
- Erlass des Ministeriums des Innern vom 04. Oktober 1999 – IV/9.3 (Regelungen zu baubegleitenden Maßnahmen)
Gemäß § 2 KampfmV ist jeder, der Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstätten kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Gemäß § 3 KampfmV ist es verboten, nach Kampfmitteln zu sondieren, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu ändern oder sie in Besitz zu nehmen. Diese Verbote gelten nicht für zugelassene Unternehmen zur Durchführung der Sondierung, Freilegung und Bergung von Kampfmitteln. Sie sind jedoch gemäß § 4 KampfmV verpflichtet, das Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der örtlichen Ordnungsbehörde und dem KMBD schriftlich anzuzeigen. Befördern/Verbringen, Lagerung und Vernichtung sind, soweit die KampfmV Anwendung findet, dem KMBD vorbehalten.
Der KMBD hat das Land einer 2-stufigen Gefährdungsabschätzung unterzogen und das Ergebnis den zuständigen Baugenehmigungsbehörden zur Verfügung gestellt. Danach dürfen Baugenehmigungen in Gebieten, die als Kampfmittelverdachtsfläche ausgewiesen sind, nur bei Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung erteilt werden. Ersatzweise kann unter bestimmten Umständen auch eine kampfmitteltechnische Baubegleitung zulässig sein.
Die Überprüfung eines Grundstückes erfolgt auf Antrag durch den KMBD. Ergibt sich aus der Prüfung, dass ein Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgeschlossen werden kann, besteht Baufreiheit. Der KMBD stellt dann die erforderliche Bescheinigung aus. Soweit Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendig sind, teilt der KMBD auch dies mit.
In beiden Fällen werden Gebühren, je nach Aufwand, in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € erhoben, es sei denn, die im Gebührengesetz aufgeführten Ausnahmen treffen zu.
Mit den notwendigen Maßnahmen des Sondierens, Freilegens und Bergens kann der Bauherr bzw. Grundstückseigentümer eine Fachfirma, die über die entsprechenden sprengstoffrechtlichen Zulassungen gemäß §§ 7 und 20 Sprengstoffgesetz verfügt, direkt und unmittelbar beauftragen. Die Kosten hierfür trägt er dann selbst. Einen Erstattungsanspruch gibt es nicht. Eine Begleitung durch den KMBD erfolgt ebenfalls nicht.
Soweit die Bereitschaft besteht, sich dem Flächenräumprogramm des KMBD unterzuordnen, kann die Beauftragung einer Fachfirma im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel auch durch den KMBD und auf dessen Kosten erfolgen, soweit es sich nicht um bundeseigene Liegenschaften handelt.
Der KMBD wird gegen Kostenerstattung auch auf bundeseigenen Liegenschaften tätig, soweit hierzu eine Vereinbarung geschlossen wird. Er handelt dann im so genannten Drittauftrag.
Für die Lagerung, das Befördern/Verbringen und die Vernichtung ist, soweit die KampfmV Anwendung findet, ausschließlich der KMBD zuständig. Kosten hierfür entstehen nicht, es sei denn, es handelt sich um bundeseigene Liegenschaften.
Abb. A-1.3.4-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Brandenburg