A-9.1.7 Vermessung
1 Geltungsbereich
Vermessungsleistungen sind unter Beachtung der Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Verm) durchzuführen. Mit dieser Technischen Spezifikation werden die vermessungstechnischen Anforderungen an die Kampfmittelräumung beschrieben, sofern sie nicht in den BFR Verm geregelt sind.
2 Anforderungen
Für alle Phasen gilt, dass die Bearbeitung auf einer georeferenzierten Plangrundlage erfolgt. Die Anbindung an das jeweilige Landesnetz ist erforderlich. Hierfür gilt bundesweit einheitlich das Koordinatenbezugssystem ETRS89/UTM, wobei Zone 33N (EPSG 25833) in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen sowie Zone 32N (EPSG 25832) in allen anderen Bundesländern zu verwenden ist.
Phase A
Bei der Begehung werden kampfmittelverdächtige Strukturen oder Flächen lagemäßig skizzenhaft aufgenommen. Die Aufnahme hat so zu erfolgen, dass diese Objekte später in ihrer Lage im Meterbereich reproduziert werden können. Hierzu reicht in der Regel die Orientierung an topographischen Merkmalen (z. B. durch Schrittmaß). Die so aufgenommenen Objekte sind in der Feldkarte oder einem Orthofotoplan einzutragen.
Phase B
Die Eckpunkte der Testfelder zur qualitativen und quantitativen Bestimmung des Kampfmittelinventars sind mit einer Lagegenauigkeit von 0,1 m einzumessen und zu dokumentieren.
Das Markieren der Eckpunkte erfolgt in ortsgeeigneter Weise (immer metallfrei), z.B. mit gut sichtbaren Holzpflöcken. Je nach Maßnahme können zwischen der Testfeldausweisung, der geophysikalischen Aufnahme und schließlich der Räumung größere Zeiträume vergehen. Die Markierungen sind daher so anzulegen, dass sie äußeren Einwirkungen widerstehen und über längere Zeit im Gelände erhalten bleiben.
Die in Kalibrierfeldern vergrabenen Störkörper sind in Lage und Höhe auf 0,1 m Genauigkeit einzumessen und zu dokumentieren. Bei größeren Störkörpern kann es notwendig sein, Anfangs- und Endpunkt des eingebrachten Körpers in Lage und Höhe zu vermessen.
Geophysikalische Aufnahme
Der AN muss bei der terrestrischen geophysikalischen Flächenerkundung über ein Positionierungssystem/-verfahren für die Messsensoren verfügen, das eine Zuordnung der Messwerte auf der Untersuchungsfläche mit einer Genauigkeit von 0,1 m leistet.
Phase C
a) Pflichten des AG
Zur Vermessung der Räumfläche sind vom AG bestehende Lagefestpunkte zu nutzen oder neue Festpunkte einzurichten. Das Abstecken der Grenzen der Räumfläche bzw. Räumabschnitte (Lageplan) in einer Genauigkeit von 0,1 m ist Aufgabe des Auftraggebers und zu dokumentieren.
b) Pflichten des AN
Das Parzellennetz ist vom AN einzurichten. Vom AN sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Vermessung und Vermarkung der Parzellen zur Anfertigung des Parzellenplans (Genauigkeit der Vermessungspunkte: 0,1 m)
- Vermessung der täglich geräumten Flächen zur Erfassung im Lageplan (Genauigkeit der Vermessungspunkte: 0,1 m)
- Einmessen der Fundstücke im Lageplan (Genauigkeit: 0,5 m)
- Einmessen von verbliebenen Störpunkten (Genauigkeit: 0,5 m)
Die erhobenen Vermessungsdaten sind entsprechend der Erläuterungen in den Musterleistungsbeschreibungen für Vermessungsleistungen (Teil B, Pos. 4.5) der BFR Vermessung digital aufzubereiten, um sie für die automatisierte Übernahme in das INSA nutzen zu können.
3 Hinweise
Für die Einmessung der Fundstücke gelten die Formblätter gemäß TS A-9.4.10 "Dokumentation Phase C".