A-9.1.5 Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer
1 Geltungsbereich
Diese Technische Spezifikation definiert über § 7a VOB/A hinausgehende fachliche Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer und deren Fachpersonal.
2 Personelle Anforderungen
2.1 Mindestanforderungen
- Firmenbezogene Erlaubnis gemäß § 7 SprengG.
- Alle auf der Räumstelle (in den Phasen B und C) tätigen Personen müssen ein 16-stündiges innerbetriebliches oder außerbetriebliches Lehrprogramm über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, der Bergungs- und Sondiertechnik, der Gefährdung durch Kampfmittel und Sicherheitsbestimmungen nachweisen.
2.2 Räumhelfer
Tätigkeit:
- Vorarbeiten wie z. B. Festlegen der Spuren, Auspflocken der Räumfläche, Freischneiden, Ausholzen,
- Angraben der vom Räumarbeiter festgestellten Störkörperlage auf Anweisung,
- Transport des Störkörpers nach Weisung durch fachkundiges Personal
in die
bereitgestellten Behältnisse.
Voraussetzung: 16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 2.1 (2)).
Nachweis: Erfolgreiche Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.
2.3 Baumaschinenführer
Tätigkeit: Führen von Baumaschinen bei der Kampfmittelräumung (KMR).
Beispiel: Lösen von Bodenmaterial bei der flächenhaften KMR, Bodenaushub bei
der punktuellen KMR, Beladen von Transportfahrzeugen.
Voraussetzung:
16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 2.1 (2)).
Nachweis: Erfolgreiche
Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.
2.4 Räumarbeiter
Tätigkeit: Alle Arbeiten des Räumhelfers und darüber hinaus,
- Einweisung, Überwachung und Anleitung des Räumhelfers,
- Aufsuchen und Lokalisieren von Störpunkten innerhalb des ihm zugewiesenen Räumbereiches mit Hilfe von geeigneten Detektoren,
- Täglicher Abgleich der Sonde vor Arbeitsbeginn,
- Verantwortlich für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Sonde(n),
- Festlegung der Angrabstelle,
- Dokumentation der Störkörper pro Parzelle o. Ä.,
- Verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Arbeitsvorschriften, Anweisungen und Richtlinien innerhalb seines Aufgabenbereiches,
Voraussetzungen:
- Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer,
- Zwei Jahre praktische Tätigkeit als Räumhelfer in der Kampfmittelräumung, insbesondere umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten mit der Sondiertechnik des Unternehmens.
Nachweis:
- Referenzliste über die in den letzten 2 Jahren durchgeführten Projekte,
- Bestellung durch den Unternehmer.
2.5 Fachtechnische Aufsichtsperson
Voraussetzung: Das vorgesehene Aufsichtspersonal muss
- eine Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG sein und
- über die Fachkunde gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 SprengG verfügen.
Nachweis: Gültige(r) Befähigungsschein(e) der Verantwortlichen Person(en) gemäß § 20 SprengG.
2.6 Räumstellenleiter
Voraussetzung: Die vorgesehene leitende Person muss eine
- Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG sein (Räumstellenleiter).
- Sie muss über die Fachkunde gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 SprengG verfügen und
- fünf Jahre praktische Tätigkeit nachweisen.
Nachweis:
- Gültige(r) Befähigungsschein(e) der Verantwortlichen Person(en) gemäß § 20 SprengG.
- Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als fachtechnische Aufsichtsperson über Referenzprojekte.
2.7 Taucher
Voraussetzung:
- Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG
- Anforderungen gemäß § 10 der DGUV Vorschrift 40.
Nachweis:
- Gültiger Befähigungsschein der Verantwortlichen Person gemäß § 20 SprengG
- Prüfungszeugnisse nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ und Nachweis von Tauchstunden gemäß § 10 Nr. 1 Sätze 2 und 3 der DGUV Vorschrift 40 der für die Räummaßnahme vorgesehenen Taucher.
3 Technische Anforderungen
Über die nachfolgend aufgeführte technische Ausrüstung muss der Auftragnehmer verfügen.
3.1 Allgemeine Ausrüstung
- Mechanische Messgeräte,
- Optische Vermessungsgeräte,
- GPS-Geräte,
- Geräte zur räumstelleninternen akustischen Kommunikation (z. B. Funksprechgeräte).
3.2 Sondiertechnik
- Branchenübliche Sondiergeräte unterschiedlicher Messprinzipien,
- Geräte mit Detektor für ferromagnetische Körper (z. B. Magnetometer, Eisendetektor),
- Geräte mit induktivem Detektor (z. B. Metallsuchgerät, „Minensuchgerät“, Bohrlochsonde).
3.3 Ausrüstung zur computergestützten Sondierung
- Kompatible Sondiergeräte,
- Mobile Datenspeicher (mind. 2 Stück),
- Geeignete, PC-gängige Software anerkannter Entwickler (MAGNETO, SMART, EVA oder gleichwertig),
- Mobile Auswertetechnik zum Einsatz auf der Räumstelle,
- Stationäre Hardware zur Datensicherung und Archivierung.
3.4 Ausrüstung für Räumarbeiten (konventionell)
- Bagger oder Radlader (ggf. mit Panzerglasscheibe),
- Geprüfte Hebetechnik (Mindesttragfähigkeit 500 kg),
- Technik und Ausrüstung zur Baugrubensicherung (insbesondere Ausrüstung für nichtferromagnetischen Verbau),
- Geräte zur Wasserhaltung.
3.5 Ergänzungsausrüstung für Wasserbergung
Grundsätzlich müssen für alle zur Wasserbergung eingesetzten Geräte das Attest der Schiffsuntersuchungskommission (SUK) / Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (BSBG) und die jeweils geforderte Klassifikation vorliegen.
3.5.1 Allgemeine Ausrüstung und Sondiertechnik
- Schwimmgreifer oder Baggerponton,
- Schuten,
- Sonden bzw. Sondenarrays in Ausführung für Unterwasserarbeit,
- Navigationsmittel zur kontrollfähigen flächendeckenden Sondierung (DGPS o. Ä.).
3.5.2 Verfahrensabhängige Ausrüstung
In Abhängigkeit von dem durch das Unternehmen eingesetzten Verfahren wird
folgende Ausstattung gefordert:
Bei flächendeckender Magnetabsuche
bzw. Sondierung mit nachfolgender punktueller Magnetbergung:
Unterwasser-Fingermagnet (Leistungsaufnahme mind. 6 kW) mit Spüldüsen
(Wasserdruck mind. 8 bar) und Lastanzugserkennung.
Bei Sondierung mit
nachfolgender Bergung durch Taucher:
- Spüllanzen,
- Wechselsprechanlage für Unterwassereinsatz,
- Ausrüstung nach UW „Taucherarbeiten“ (DGUV Vorschrift 40) und UW „Sprengarbeiten“ (DGUV Regel 113-016).
4 Vorlage Nachweise
4.1 Personelle Anforderungen
Die Nachweise der personellen Anforderungen sind je nach gewähltem Vergabeverfahren, beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen bzw. beschränkten Ausschreibungen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.
4.2 Technische Anforderungen
Die Nachweise zu den technischen Anforderungen sind je nach gewähltem
Vergabeverfahren beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen Ausschreibungen
mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.
Es sind die für den Einsatz
vorgesehenen Geräte tabellarisch unter Angabe des Typs, Herstellungsjahres,
wesentlicher Leistungsmerkmale und die für den Einsatz vorgesehene Stückzahl
aufzulisten.