A-9.1.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
1 Geltungsbereich
Diese Technische Spezifikation definiert die über die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3
BaustellV)“ (RAB 30) hinausgehenden fachlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinatoren für Räummaßnahmen in den Phasen B und C.
2 Qualifikationen bei der Durchführung von Kampfmittelräumungen
Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche sowie einschlägige fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung, berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben sowie KMR-Vorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
2.1 Fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der KMR
- Planung von Räummaßnahmen,
- Aufbau und Wirkungsweise von Munition,
- Umgang mit Kampfmitteln,
- Umgang mit Explosivstoffen,
- Kenntnisse der Einsatzgebiete und Grenzen der einschlägigen Sondier- und Detektionsverfahren,
- Anwendung zweckmäßiger Räumverfahren,
- Einsatz von Baugeräten in der KMR.
2.2 Spezielle arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
- Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen durch Kampfmittel auf Räumstellen und bei späteren Arbeiten auf den geräumten Flächen,
- Ermittlung und Beurteilung der im Zusammenhang mit Kampfmittelräumarbeiten anfallenden Erdbauarbeiten,
- Koordination und Organisation des Arbeitsschutzes auf Räumstellen.
2.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
- Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für entsprechende KMR-Vorhaben.
2.4 Berufserfahrung
Der Koordinator muss mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen haben.
3 Nachweise
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse gemäß RAB 30, Anlage B sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse gemäß RAB 30, Anlage C sowie die gemäß Punkt 2.4 geforderte Berufserfahrung durch geeignete Referenzen.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder
- Ausbildung zum Fachplaner Kampfmittelräumung, mit Hochschulzertifikat der Universität der Bundeswehr München oder
- eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung in der Planung und Ausführung von Räummaßnahmen.