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A-9.1.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert die über die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)“ (RAB 30) hinausgehenden fachlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinatoren für Räummaßnahmen in den Phasen B und C.


2 Qualifikationen bei der Durchführung von Kampfmittelräumungen

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche sowie einschlägige fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung, berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben sowie KMR-Vorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.


2.1 Fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der KMR


2.2 Spezielle arbeitsschutzfachliche Kenntnisse


2.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse


2.4 Berufserfahrung

Der Koordinator muss mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen haben.


3 Nachweise

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse gemäß RAB 30, Anlage B sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse gemäß RAB 30, Anlage C sowie die gemäß Punkt 2.4 geforderte Berufserfahrung durch geeignete Referenzen.

Zusätzlich sind nachzuweisen:


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