A-9.1.10 Räumstellenorganisation
1 Geltungsbereich
Diese Technische Spezifikation definiert einheitliche Begriffe im Bereich der Räumstellenorganisation und benennt die Personen im Bereich der gewerblichen Räumleistungen in den Phasen B und C. Die TS A-9.1.5 „Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer“ ist zu beachten.
2 Personal
2.1 Personalbezeichnungen
- Räumhelfer
Weitere Bezeichnungen: Spatengänger, Munitionsbergungsarbeiter, Kampfmittelarbeiter,
- Baumaschinenführer,
- Räumarbeiter
Weitere Bezeichnungen: Sondengänger, Sondenführer, Munitionsfacharbeiter, Kampfmittelfacharbeiter,
- Fachtechnische Aufsichtsperson
Weitere Bezeichnungen: Truppführer, Verantwortliche Person, Feuerwerker, Fachkundiger Munition,
- Räumstellenleiter
Weitere Bezeichnungen: Leitende Verantwortliche Person.
2.2 Personaleinsatz
2.2.1 Räumpaar
Weitere Bezeichnungen: Spatengänger, Munitionsbergungsarbeiter, Kampfmittelarbeiter,
Weitere Bezeichnungen: Sondengänger, Sondenführer, Munitionsfacharbeiter, Kampfmittelfacharbeiter,
Weitere Bezeichnungen: Truppführer, Verantwortliche Person, Feuerwerker, Fachkundiger Munition,
Weitere Bezeichnungen: Leitende Verantwortliche Person.
Ein Räumpaar besteht aus zwei Räumarbeitern oder einem Räumarbeiter und einem Räumhelfer.
Aus Gründen des Arbeitsschutzes darf das Verhältnis Verantwortliche Person zur Anzahl der Räumpaare auf der Räumfläche von 1:5 nicht überschritten werden. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ist die Anzahl der Räumpaare zu verringern, um eine sichere Beaufsichtigung durch die Verantwortliche Person zu gewährleisten.
2.2.2 Taucharbeiten
Bei Taucheinsätzen muss die Verantwortliche Person der Taucher selbst sein. Entsprechende Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzulegen.
3 Räumgebiet
Ein Räumgebiet bezeichnet die mit Kampfmitteln belastete und zu räumende Fläche sowie zusätzliche Flächen, die zur Abwicklung der Räummaßnahme benötigt werden. Nachstehend werden die Teilflächen eines Räumgebietes, die grundsätzlich in Flächen ohne bzw. mit besonderen Sicherheitsanforderungen zu teilen sind, definiert.
3.1 Flächen mit besonderen Sicherheitsanforderungen
Kampfmittelbelastete Flächen und Flächen, auf denen aktuell mit Kampfmitteln umgegangen wird, unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß 2. SprengV.
3.1.1 Räumstelle
Der Begriff Räumstelle bezeichnet die gesamte, gemäß Auftrag von Kampfmitteln zu räumende Fläche sowie zusätzliche Flächen, die zur Abwicklung der Räummaßnahme benötigt werden. Die geographische Ausdehnung der Räumfläche ist durch Einmessung gemäß Technischer Spezifikation A-9.1.7 „Vermessung“ festzulegen und in die Räumstellenkarte einzutragen.
3.1.2 Räumabschnitte
In Abhängigkeit von Größe und Schwierigkeitsgrad der Räumfläche ist diese zur Strukturierung des Räumungsablaufes und der Räummethoden in Räumabschnitte zu unterteilen. Die Räumabschnitte sollten berücksichtigen, dass möglichst einheitliche Rahmenbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Vegetation, Art der Kampfmittelbelastung etc.), u. a. als Grundlage für die Auswahl der Räummethode in einem Räumabschnitt geschaffen werden (s. a. Technische Spezifikation A-9.1.2 „Kostenwirkungsfaktoren“).
3.1.3 Räumparzellen
Die Räumfläche/Räumabschnitte wird/werden in Räumparzellen aufgeteilt. Die Parzellengröße sollte 2.500 m2 nicht überschreiten. Durch sie wird die zu räumende Fläche im Gelände übersichtlich strukturiert, um die systematische Absuche der Fläche und die Einmessung der Fundstücke zu erleichtern. Die Parzellen sind im Gelände eindeutig und für die Dauer der Maßnahme haltbar zu markieren.
Bei flächenhaften Kampfmittelräumungen ist die Einteilung der Räumfläche/Räumabschnitte in Parzellen geboten.
3.1.4 Räumwege
Die für die Räummaßnahme notwendigen Wege sind von eventuell vorhandenen Kampfmitteln zu räumen, für die Dauer der Maßnahme sichtbar zu markieren und in den Baustelleneinrichtungsplan einzutragen. Sie dienen dem Transport von Materialien und geborgenen Kampfmitteln sowie als Flucht- und Rettungswege gemäß der Technischen Spezifikation A-9.1.1 „Arbeitsschutz“.
3.1.5 Bereitstellungslager Kampfmittel
Die Funktion des „Bereitstellungslagers“ ist in der Technischen Spezifikation A-9.1.6 „Bereitstellungslager“ beschrieben. Die Fläche für das Bereitstellungslager ist innerhalb der Räumstelle auszuweisen und vor Beginn der Räumarbeiten von eventuell vorhandenen Kampfmitteln zu räumen. Das Bereitstellungslager ist zu kennzeichnen und in den Baustelleneinrichtungsplan einzutragen.
3.1.6 Flächen ohne besondere Sicherheitsanforderungen
Flächen ohne besondere Sicherheitsanforderungen sind kampfmittelfreie Flächen. Arbeiten mit oder an Kampfmitteln dürfen auf diesen Flächen nicht durchgeführt werden. Kampfmittel dürfen dort nicht gelagert werden.
3.2 Flächen für Räumstelleneinrichtung und Räumstelleninfrastruktur
Die Flächen für Räumstelleneinrichtung und Räumstelleninfrastruktur dienen der logistischen Unterstützung der Räummaßnahme und sind in kampfmittelfreien Bereichen anzulegen. Sie sind durch hinreichende Sicherheitsabstände, die Ausnutzung von Geländegegebenheiten oder durch technische Maßnahmen so anzulegen, dass sie nicht innerhalb von Sicherheitsbereichen aktiver Räumabschnitte, in denen Kampfmittel bearbeitet oder gelagert werden, liegen.
Für den Betrieb der Einrichtung sind die notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z. B. für die Entsorgung von Abwasser und Abfall, einzuholen. Die Flächen und Einrichtungen sind für die Dauer der Maßnahme eindeutig zu kennzeichnen und nach ihrem Zweck zu bezeichnen.
3.2.1 Bereitstellungslager für Abfälle und Boden
Lagerflächen für Abfälle und Materialien sind i. d. R. außerhalb des aktuellen Sicherheitsbereiches einzurichten. Lassen die Geländeverhältnisse eine Lagerung außerhalb der Räumstelle nicht zu oder ist dies unwirtschaftlich, können die Bereitstellungslager auch innerhalb der Flächen mit besonderen Sicherheitsanforderungen angelegt werden. Es ist jedoch durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen, dass beteiligte Dritte gefahrlos diese Bereiche erreichen und sich dort bewegen können. Die Flächen und Einrichtungen sind für die Dauer der Maßnahme eindeutig zu kennzeichnen und nach ihrem Zweck zu benennen.