BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.1 Arbeitsschutz

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation gilt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der auf Räumstellen Beschäftigten bei gewerblichen Leistungen im Zusammenhang mit der Kampfmittelräumung.

 

2 Grundsätzliches

Es gelten die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Pflichten.

 

3 Zusätzliche Regelungen bei der Durchführung von Kampfmittelräumungen

3.1 Organisatorische Maßnahmen

  • Das Räumstellenpersonal ist entsprechend den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften über die Gefahren auf der Räumstelle zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind mindestens wie folgt durchzuführen:

1. vor Räumbeginn,

2. monatliche Wiederholungen,

3. bei Neueinstellungen vor der Arbeitsaufnahme.

  • Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
  • Die Räumstellensprache ist deutsch.
  • Generelles Ess-, Trink-, Rauch- und Alleinarbeitsverbot auf der aktuellen Räumfläche.
  • Der Räumstellenleiter und das zur Durchführung des Auftrages erforderliche fachtechnische Aufsichtspersonal (Verantwortliche Personen) müssen während der Räumarbeiten auf der Räumstelle verfügbar sein.
  • Aus Sicherheitsgründen darf das Verhältnis von Verantwortlicher Person zur Anzahl der Räumpaare von 1:5 nicht überschritten werden. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ist die Anzahl der Räumpaare zu verringern, um eine sichere Beaufsichtigung durch die Verantwortliche Person zu gewährleisten.
  • Ein Räumpaar besteht aus zwei Räumarbeitern oder einem Räumarbeiter und einem Räumhelfer.
  • Bei Taucheinsätzen darf die Verantwortliche Person nur der Taucher selbst sein.
  • Werden auf der Räumstelle Sprengarbeiten durchgeführt, darf nur unterwiesenes Personal eingesetzt werden. Der Auftragnehmer hat auf Räumstellen, auf denen Sprengarbeiten durchgeführt werden sollen, das Räumstellenpersonal über die Bedeutung der Sprengsignale und Warnzeichen zu unterrichten. Die Unterweisung ist im Rahmen der Erstbelehrung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.


3.2 Allgemeine Ausrüstung

Auf jeder Räumstelle muss folgende technische Mindestausrüstung in ausreichender Menge vorhanden sein:

  • Erste-Hilfe-Ausstattung inklusive Erste-Hilfe-Kfz,
  • Telefon oder Funk,
  • Feuerlöschmittel,
  • Ausreichend Trink- und Waschwasser für jeden Mitarbeiter auf der Räumstelle,
  • Die staatlichen Gesetze/Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften/Regeln für die ausgeübten Tätigkeiten sind auf der Räumstelle vorzuhalten.


3.3 Persönliche Ausrüstung

Auf der Räumstelle muss jeder Mitarbeiter folgende Mindestausrüstung vorhalten:

  • ABS Helm,
  • Kopf-, Augen- und Handschutz, der Räumaufgabe angepasst,
  • Sicherheitsschuhe, -stiefel (A-magnetisch),

Aus Vorsorgegründen sind auf der Räumstelle zusätzlich vorzuhalten:

  • Einwegschutzanzug, mind. Kat. 3 Typ 5 oder höherwertig,
  • Atemschutzgerät mit Kombinationsfilter (ABEK2P3).


3.4 Ergänzungsausrüstung zur Wasserbergung

Auf jedem Wasserfahrzeug muss folgende Mindestausrüstung vorhanden sein:

  • Allgemeine Rettungsmittel entsprechend den Anforderungen des Fahrbereichs (z. B. Rettungsring, Beiboot, Rettungsinsel),
  • Persönliche Rettungsmittel (Schwimmwesten) für jeden an Bord tätigen Mitarbeiter,
  • Erste-Hilfe-Ergänzungsausrüstung für Wasserarbeiten,
  • Feuerlöscheinrichtungen.


3.5 Einsatz von Separieranlagen

Die Anforderungen nach DGUV Information 201-027 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ sind umzusetzen.


3.6 Wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer

Für die bei den Vertragsarbeiten eingesetzten Arbeitnehmer hat der Auftragnehmer eine zusätzliche Unfallversicherung für den Todesfall und für den Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit abzuschließen. Die Versicherungssummen müssen für den Todesfall mindestens je 50.000 € und für den Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit mindestens je 100.000 € betragen.

 

4 Qualitätskontrolle

Die Überprüfung der Durchführung von Unterweisungen erfolgt im Rahmen der Bauüberwachung.

Der Versicherungsnachweis gemäß Kap. 3.6 ist vor Aufnahme der Arbeiten dem Auftraggeber oder dessen Vertreter unaufgefordert vorzulegen. Die Bezahlung fälliger Versicherungsprämien ist auf Verlangen nachzuweisen.


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