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A-9.1.6 Bereitstellungslager

1 Geltungsbereich

Das Bereitstellungslager dient der sicheren Aufbewahrung von Kampfmitteln während des Räumtages und aus den Kontrollprüfungen, zur ordnungsgemäßen Verpackung von transportfähigen Kampfmitteln sowie der Bereitstellung von Kampfmitteln zur Überlassung an den KBD während der Phasen B und C.

 

2 Allgemeine Anforderungen

Die Regelungen der 2. SprengV 2.6, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufbewahrung oder der Umgang mit chemischen Kampfstoffen ist in o. g. Bereitstellungslagern nicht zulässig.

Bestandteile des Bereitstellungslagers sind:

  • Lagerbereich mit Lagerbehältern gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden,
  • Abgesetzter Sortierbereich,
  • Technische Einrichtungen zum Diebstahlschutz gemäß SprengV,
  • Bauliche und technische Maßnahmen des Splitterschutzes,
  • Signal- und Sicherungsanlagen, Blitzschutz,
  • Sichere Zuwegung und Anbindung an Rettungsweg,
  • Beschilderung gemäß den geltenden Vorschriften,
  • Zugelassene und technisch geeignete Beförderungsverpackungen.

Werden transportfähige Kampfmittel aufgefunden, sind diese regelmäßig zum Bereitstellungslager zu transportieren. Dort erfolgt die Trennung nach Art und Zustand der Kampfmittel durch einen Befähigungsscheininhaber mit der notwendigen Fachkunde. Für den Umgang mit Kampfmitteln im Bereitstellungslager ist ausschließlich Personal mit mindestens 5-jähriger Erfahrung in der Kampfmittelräumung einzusetzen.

Explosivstoffhaltige Kampfmittel sind nach Maßgabe des KBD umgehend in Behältern einzulagern. In ortsbeweglichen Lagern dürfen nicht mehr als 250 kg Fundmunition gleichzeitig aufbewahrt werden.

Unmittelbar vor der Überlassung erfolgt die Verpackung in den Transportbehältern. Gleiches gilt für die Kennzeichnung der Transportbehälter und die Transportbelege. Es sind die zutreffenden Regelungen des SprengG und seiner Verordnungen, der GGVSEB sowie die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Die Termine der Kampfmittelübergabe an die KBD sind von dem gewerblichen Auftragnehmer zu vereinbaren.

Während arbeitsfreier Zeiten dürfen sich in der Regel keine Kampfmittel im Bereitstellungslager befinden. Soweit in Ausnahmefällen während arbeitsfreier Zeiten Kampfmittel im Lager aufbewahrt werden, ist das Lager zu bewachen. Dazu ist ein diensthabender Befähigungsscheininhaber mit 24 h Erreichbarkeit zu benennen und die Bewachung vor Ort ist permanent (dauerhafte Anwesenheit, kein Streifendienst) zu organisieren. Wird die Bewachung durch ein Bewachungsunternehmen wahrgenommen, sind dabei folgende Anforderungen zu stellen:

  • Die aktuellen polizeilichen Führungszeugnisse des eingesetzten Personals enthalten keine Einträge.
  • Das Bewachungsunternehmen ist nach ISO 9001 zertifiziert.

 

3 Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle

Der gewerbliche Auftragnehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anlage zu dokumentieren. Die Qualitätskontrolle erfolgt im Rahmen der Bauüberwachung.


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