A-9.4.5 Räumung von Bombenblindgängern
1 Geltungsbereich
Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen bei der Räumung von Bombenblindgängern und -zerschellern in der Phase C.
2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:
- Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Bombenblindgänger und -zerscheller ist zu vermeiden. Sie sind grundsätzlich manuell freizulegen.
- Bagger können zum Abtrag überlagernder Bodenmassen eingesetzt werden. Der Maschineneinsatz hat umsichtig und schonend zu erfolgen.
- Aufgefundene Bombenblindgänger sind durch fachtechnisches Aufsichtspersonal zu identifizieren.
- Die Beseitigung von Bombenblindgängern richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.
3 Vorgehensweise
Bombenblindgänger oder -zerscheller werden in Abhängigkeit von den Standortbedingungen durch Oberflächen- oder Bohrlochsondierung festgestellt. Hinweise zu den Ortungsverfahren finden sich im Anhang A-3.1.6 und in den Technischen Spezifikationen im Anhang A-9.3.
Nach Lokalisierung eines Verdachtskörpers wird dieser, ggf. unter Einsatz von Spezialtiefbautechnik (erschütterungsarmer Spundwandverbau, Einbringen von Schachtringen, Grundwasserabsenkung etc.), manuell unter hilfsweisem Einsatz von Baumaschinen freigelegt.
Der KBD ist zuständig für
- Entschärfung,
- Bergung,
- Befördern/Verbringen,
- Sprengungen
der Bombenblindgänger.
4 Qualitätskontrolle
Der Bereich des geräumten Bombenblindgängers wird durch Oberflächensondierung der Grubensohle und -wände in der Baugrube und/oder durch Bohrlochsondierungen in der Baugrube bzw. im Umfeld auf weitere Bombenblindgänger überprüft. Die Kontrolle wird in der Regel unmittelbar nach Beseitigung des Bombenblindgängers durchgeführt. Weitere Regelungen zur Abnahme befinden sich in der Technischen Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“. Prüffelder werden nicht eingerichtet.