A-9.4.2 Abnahmebedingungen/Prüffeld
1 Geltungsbereich
Diese Technische Spezifikation gilt für die Abnahme von Räumleistungen in der Phase C. Ziel ist die Schaffung qualitativer Mindeststandards bei der Durchführung von Abnahmen auf geräumten Flächen.
2 Allgemeine Anforderungen
Es gelten folgende allgemeine Anforderungen:
- Der Ausführende der Kontrollprüfungen darf an der Planung der zu überprüfenden Maßnahme nicht beteiligt sein.
- Anzahl und Lage der Prüffelder werden vom Auftraggeber oder durch einen von ihm Beauftragten festgelegt, vermessen, vermarkt und sondiert.
- Die geräumte Fläche/Baugrube/Haufwerk/Gewässersohle wird als frei von Gefahren durch Kampfmittel abgenommen, wenn keine Fundmunitionssplitter mit Sprengstoffanhaftungen und Kantenlängen größer/gleich 4 cm x 2 cm x 2 cm oder Kaliber größer/gleich 12,7 mm oder sprengkräftige Komponenten von Kampfmitteln wie z. B. Detonatoren, Sprengkapseln, Zündladungen etc. festgestellt werden.
3 Vorgehensweise
3.1 Kontrollprüfungen
Durch die Kontrollprüfung wird ermittelt, ob das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wurde. Die Kontrollprüfung wird auf Kosten des AG durchgeführt. Die Prüfung führt der AG in Anwesenheit des AN durch. Sie findet auch in Abwesenheit des AN statt, wenn er den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.
Zusätzliche Kontrollprüfung
Zeigt die Kontrollprüfung Mängel in der Ausführung, ist der AN berechtigt, auf seine Kosten zusätzliche Kontrollprüfungen zum Zwecke der Minimierung der mangelhaften Flächenanteile durchführen zu lassen. Die Festlegung der Ansatzpunkte und die Durchführung der zusätzlichen Kontrollprüfung erfolgt in Absprache mit dem AG.
Die Vorgehensweise bei der neu festzulegenden Flächenrepräsentanz entspricht der im folgenden Kapitel geschilderten Methodik und erfolgt in Abstimmung mit dem AG.
Eine Kontrollprüfung kann wiederholt werden, wenn an der sachgerechten Durchführung begründete Zweifel des AG oder des AN bestehen. Die Kosten der Untersuchung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt.
3.2 Flächenrepräsentanz
Jedes Prüffeld repräsentiert einen bestimmten Flächenanteil der Räumstelle oder Parzelle. Hierzu gibt es zwei Verfahren:
Statische Flächenrepräsentanz
Die Räumfläche oder die Parzelle wird bei Vorgabe von n Prüffeldern vorab in n gleiche Flächeneinheiten unterteilt. In diese Einheiten wird anschließend je ein Prüffeld gelegt.
Das Beispiel (Abb. A-9.4.2-1) zeigt die Vorgehensweise bei Vorgabe von 3 Prüffeldern (P1 – P3):
Abb. A-9.4.2-1: Ablauf statischer Flächenrepräsentanz
Bei der Vorgehensweise repräsentiert ein Prüffeld jeweils 1/3 der Gesamtfläche.
Variable Flächenrepräsentanz
In die Räumfläche oder Parzelle werden n Stichproben statistisch nach dem Zufallsprinzip verteilt. Der Flächenbezug der Stichprobe wird durch die Verbindung der Schnittpunkte der Mittelsenkrechten der Prüffeldverbindungen ermittelt (Thiessen-Polygon). Die Abbildung A-9.4.2-2 verdeutlicht die Vorgehensweise bei Vorgabe von drei Prüffeldern.
Abb. A-9.4.2-2: Ablauf variabler Flächenrepräsentanz
Bei dieser Vorgehensweise werden in der Regel 3 unterschiedlich große repräsentative Flächen ermittelt. Der Auftraggeber muss zur Ausführung der Kontrollprüfungen das Verfahren und die Beziehung Prüffeld/repräsentierter Flächenanteil benennen.
3.3 Durchführung
Bei der Abnahme wird wie folgt vorgegangen:
- Die Fläche der Prüffelder soll 10 % der geräumten Fläche nicht unterschreiten.
- Die Prüffelder werden vollflächig geophysikalisch untersucht.
- Alle durch geophysikalische Verfahren festgestellten Anomalien (Störpunkte) werden angegraben, identifiziert, geborgen und dokumentiert.
- Die geborgenen Störkörper sind durch den Auftragnehmer zu übernehmen und gemäß Verdingungsunterlagen weiterzubearbeiten.
- Bei der Kontrollprüfung vor Ort ist das Erfassungsblatt gemäß TS A-9.4.10 „Dokumentation Phase C“ anzuwenden.