A-9.4.4 Visuelle Kampfmittelräumung
1 Geltungsbereich
Die Technische Spezifikation gilt für die Räumung von Kampfmitteln durch visuelles Absuchen der Geländeoberfläche in der Phase C.
2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:
- Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden. Die Kampfmittel sind grundsätzlich manuell freizulegen.
- Durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die
- Identifizierung und
- Feststellung der Transportfähigkeit
der aufgefundenen Kampfmittel.
- Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
- Die Beseitigung richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.
3 Räumziele
Die visuelle Kampfmittelräumung stellt die Sicherheit für eine eingeschränkte, konkret zu bestimmende Nutzung der Fläche her. Die visuell geräumte Fläche muss frei von sichtbaren Kampfmitteln sein.
4 Vorgehensweise
Bei der visuellen Kampfmittelräumung wird die Räumfläche vollflächig begangen und optisch auf Kampfmittel überprüft, die auf der Geländeoberfläche liegen oder aus dieser herausragen.
I. d. R. erfolgt die visuelle Kampfmittelräumung ohne den Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden. Bei nicht einsehbarer, dichter, bodenbedeckender Vegetation ist der hilfsweise Einsatz von Sonden erforderlich.
Die Vegetation ist auf umschlossene und eingewachsene Kampfmittel zu überprüfen.
Nach Identifizierung sind handhabungsfähige Kampfmittel zu bergen.
Hänge sind bergauf zu begehen.
5 Qualitätskontrolle
Die geräumten Flächen werden durch eine visuelle Begutachtung überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.