BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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7.4 Gewerbliche Leistungen

Vergabeverfahren

(1) Öffentliche Auftraggeber bzw. Auftraggeber nach § 99 GWB haben bei der Vergabe von Bauleistungen oder sonstigen Leistungen die unter Nr. 7.1 genannten EU-Vergabebestimmungen bzw. nationalen Vergabebestimmungen anzuwenden.

(2) Wenn Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren europaweit durchgeführt werden müssen, sind u. a. längere Bewerbungs- und Angebotsfristen einzuhalten. Außerdem sind genaue Angaben zu den Eignungs- und Wertungskriterien in der Veröffentlichung und/oder den Vergabeunterlagen zu machen – siehe hier auch die Vergabe- und Vertragshandbücher (VHB) für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltungen und die der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltungen.

(3) Bauleistungen können nach den EU-Vergabebestimmungen im Rahmen eines offenen Verfahrens oder eines nicht offenen Verfahrens ausgeschrieben werden. Beide Verfahren stehen dem Auftraggeber gleichrangig zur Auswahl.

Nach den nationalen Vergabebestimmungen der VOB/A Abschnitt 1 ist nur die öffentliche Ausschreibung das Regelverfahren. Alle anderen Vergabearten bedürfen einer detaillierten Begründung unter Bezug auf die nach VOB/A Abschnitt 1 zulässigen Ausnahmetatbestände.

(4) Die zu vergebenden Bauleistungen bzw. sonstigen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass sie alle Bewerber im gleichen Sinn verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dabei sind grundsätzlich Leistungsverträge zu Einheits- oder – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch zu Pauschalpreisen abzuschließen. Die Vergabe nach Stundenlohnverrechnungssätzen erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich nicht. Außerdem dürfen Stundenlohnverträge nur bei Bauleistungen geringen Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, vereinbart werden.

(5) Sollte der für die Kampfmittelräumung erforderliche Leistungsumfang im Einzelfall nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist, kann ausnahmsweise auch ein Selbstkostenerstattungsvertrag abgeschlossen werden. Hierbei ist die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) – BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 – zu beachten.

Teilnehmer am Wettbewerb

(6) Kampfmittelräumarbeiten dürfen nur von geeigneten Unternehmen durchgeführt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass kein Unternehmen diskriminiert wird.

(7) Die von den Bewerbern/Bietern vorzulegenden Eignungsnachweise legt der AG im Vergabeverfahren fest. An die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dieser Unternehmen sind dabei hohe Anforderungen zu stellen, wie sie in den im Anhang 8.2.4 zusammengestellten Technischen Spezifikationen (TS) beschrieben sind.

Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibungen

(8) Vergabeunterlagen enthalten sowohl Regelungen zur Erstellung eines Angebots als auch die Vertragsunterlagen. Bestandteil der Vertragsunterlagen sind die Leistungsbeschreibung sowie weitere Vertragsbedingungen.

1

Vertragsbedingungen

1.1

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Hier können – ergänzend zu den allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B bzw. VOL/B) – besondere Vereinbarungen getroffen werden, die sich speziell auf die zu vergebende Leistung beziehen, z. B. Termine, Sicherheiten, Lager- und Arbeitsplätze, Vertragsstrafen.

1.2

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

Hier können bei der Vergabe von Bauleistungen – ergänzend zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) – zusätzliche technische Vereinbarungen getroffen werden, mit denen die beim AG allgemein gegebenen Verhältnisse besser erfasst werden.

2

Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis)

2.1

Baubeschreibung und Beschreibung des Verfahrens und des Leistungsziels

  • Allgemeine Vorbemerkungen,
  • Beschreibung der Kostenwirkungsfaktoren,
  • s. Anhänge 8 und 9.

2.2

Leistungsverzeichnis

Bestehend aus den standort-, kampfmittel- und verfahrensspezifischen Modulen mit Hinweis auf Anhang 9.

  • s. Anhang 8.

2.3

Technische Spezifikationen (TS)

TS sind sämtliche technischen Anforderungen an eine Bauleistung/sonstige Leistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit denen der vom AG festgelegte Verwendungszweck erfüllt wird. Dazu zählen insbesondere auch Normen und technische Zulassungen.

  • s. Anhang TS in VOB/A.
  • s. Anhang 9.

2.4

Anlagen

  • Bietereintragungen
  • Gutachten, Pläne, Zeichnungen

Mit den BVB, ZTV oder der Leistungsbeschreibung dürfen die allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B, VOL/B) keinesfalls verändert, sondern nur im dort zugelassenen Umfang präzisiert werden.


Leistungsvertrag – § 4 Nr. 1 VOB/A

(9) Für Bauleistungen sollen grundsätzlich Leistungsverträge abgeschlossen werden, d. h. die Vergütung bemisst sich nach der erbrachten Leistung. Die Regel sollte dabei der Einheitspreisvertrag sein, mit dem für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen Einheitspreise vereinbart werden. In geeigneten Fällen kann auch ein Pauschalvertrag geschlossen werden, wenn die Leistung nach Art und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung der Ausführung voraussichtlich nicht zu rechnen ist.


Stundenlohnvertrag – § 4 Nr. 2 VOB/A

(10) Stundenlohnverträge dürfen nur für Bauleistungen geringen Umfangs geschlossen werden, die überwiegend Lohnkosten verursachen. In § 15 VOB/B sind Abrechnungsregelungen zu Stundenlohnarbeiten festgelegt.


Vertragsformen für Liefer- und Dienstleistungen nach VgV, UVgO bzw. VOL

(11) In der VgV, UVgO bzw. VOL sind keine besonderen Bestimmungen zu den v. g. Vertragsformen enthalten. Dies schließt aber nicht aus, dass auch für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen derartige Verträge geschlossen werden.


Prüfung und Wertung der Angebote – § 16ff VOB/A bzw. VOL/A, Unterabschnitt 7 UVgO bzw. VgV

(12) Die Angebotsprüfung und -wertung erfolgt in der Regel in 4 Stufen.

(13) Die erste Stufe ist die sachliche Prüfung, hier werden die Angebote in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Es wird hierbei zunächst nur das einzelne Angebot betrachtet. Erst in den folgenden Schritten werden die Angebote untereinander verglichen.

(14) Die zweite Stufe ist bei öffentlichen Ausschreibungen oder offenen Verfahren die Eignungsprüfung, hier wird die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) der Bieter beurteilt. Bei allen anderen Vergabearten findet die Eignungsprüfung bereits bei der Bewerberauswahl statt. Wenn Bieter nicht die erforderliche Eignung aufweisen, werden ihre Angebote ausgeschlossen bzw. werden sie nicht zur Teilnahme am Vergabeverfahren aufgefordert.

(15) Die dritte Stufe ist die Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses. Nur Angebote, die zu angemessenen Preisen bei rationeller und sparsamer Betriebs- und Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen, kommen in die engere Wahl.

(16) Die vierte Stufe umfasst die Bewertung weiterer Kriterien neben dem Preis, z. B. Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Ausführungsfristen. Bei EU-Vergabeverfahren und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO bzw. VOL/A dürfen nur die Wertungskriterien berücksichtigt werden, die in der Veröffentlichung oder den Vergabeunterlagen angegeben worden sind. Danach ist das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.


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