3.3 Sonstige gesetzliche Regelungen des Bundes für den Umgang mit Kampfmitteln
(1) Materielle Anforderungen an den Umgang und den Verkehr mit Kampfmitteln sind in verschiedenen Bundesgesetzen und Richtlinien normiert.
Sprengstoffgesetz
(2) Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen, soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind. Schusswaffen und Munition sowie Kriegswaffen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch unterliegen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG grundsätzlich nicht dem SprengG. Das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten, Aufbewahren und Vernichten von Munition einschließlich von sprengfähigen Kriegswaffen sowie für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition.
(3) Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG sind die Regelungen dieses Gesetzes nicht von den für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder anzuwenden. Für diese gelten die speziellen Regelungen des Landesrechts, beispielsweise die jeweiligen Kampfmittelverordnungen. Die Regelungen des Sprengstoffgesetzes gelten jedoch für die mit der Kampfmittelräumung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
(4) Nach den §§ 7 und 17 SprengG ist der gewerbsmäßige Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lagerung erlaubnispflichtig. Der Umgang umfasst das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten und auch den Transport innerhalb der Betriebsstätte. Bei Fundmunition zählt zum Umgang auch das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, macht sich nach § 40 SprengG strafbar.
(5) § 20 SprengG verlangt, dass folgende Personen ihre Tätigkeit nur dann ausüben dürfen, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen: Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt worden sind. Das Gesetz regelt auch die Voraussetzungen zur Erlangung des Befähigungsscheines.
Kriegswaffenkontrollgesetz
(6) Zu beachten sind des Weiteren die Bestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffG). Gemäß der Anlage zum KrWaffG (Kriegswaffenliste) zählen zu den Kriegswaffen Bomben und sonstige Munition, sofern sie für die Kriegsführung bestimmt sind. Nach den §§ 2 bis 4 KrWaffG ist es verboten, ohne Genehmigung Kriegswaffen herzustellen, zu befördern, in den Verkehr zu bringen und über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben. Nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffG ist der Finder und derjenige, der in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber den zuständigen Behörden und Dienststellen verpflichtet. Die Kriegswaffe muss dann innerhalb einer von Amts wegen zu bestimmenden Frist unbrauchbar gemacht oder einer berechtigten Stelle überlassen werden. Dies muss der Überwachungsbehörde nachgewiesen werden. Das Unterlassen der Anzeige ist gemäß § 22b KrWaffG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und die Beförderung ohne die jeweils erforderliche Genehmigung stellt nach § 22a KrWaffG eine Straftat dar, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Chemikaliengesetz
(7) Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) sowie die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. die Chemikalienverbotsverordnung und die Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) regeln den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen. Bis auf die nachfolgend aufgeführte Ausnahme (8) sind diese Regelungen hier nicht einschlägig.
(8) Aus verschiedenen Gründen können bei Kampfmitteln im Untergrund deren Inhaltsstoffe freigesetzt worden sein, so dass bei der Räumung ein Kontakt des Räumpersonals mit diesen Stoffen nicht auszuschließen ist. In diesen Fällen sind auch die Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Grundlage der GefStoffV zu berücksichtigen. Entsprechende Ausführungen sind dem Anhang A-5 zu entnehmen.
Chemiewaffenübereinkommen
(9) Das internationale Chemiewaffenübereinkommen untersagt es den Vertragsstaaten, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, einzusetzen und weiterzugeben. Gleichzeitig verpflichten sich die Vertragsparteien, die in ihrem Besitz oder in ihrem Staatsgebiet befindlichen chemischen Waffen zu vernichten. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Vertragswerk beigetreten und hat die Regelungen durch das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) und durch die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV) in nationales Recht umgesetzt.
(10) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) CWÜV bedarf u. a. derjenige einer Genehmigung, der über bestimmte toxische Chemikalien und deren Ausgangsstoffe, die in der Liste 1 der Verordnung aufgeführt sind, die tatsächliche Gewalt ausübt. Lediglich die Bundeswehr, die Polizeibehörden und die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen, hierzu zählen auch die Kampfmittelbeseitigungsdienste der Länder, bedürfen nach § 11 CWÜV keiner Genehmigung beim Umgang mit diesen Stoffen. Wer dagegen ohne die erforderliche Genehmigung toxische Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, veräußert, verbraucht, erwirbt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, macht sich nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 CWÜV strafbar.
Unfallverhütungsvorschriften
(11) Spezielle Gesetze und Rechtsverordnungen, die Anforderungen an den Umgang mit Kampfmitteln aus Gründen des Arbeitsschutzes normieren, existieren nicht. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält lediglich allgemeine Arbeitsschutzpflichten, wie sie in jedem Betrieb und auf jeder Baustelle zu beachten sind. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat aber verschiedene, hier z. T. einschlägige Vorschriften und Regeln erlassen sowie Informationen herausgegeben, die zahlreiche, sehr spezielle Anforderungen an den Umgang mit Explosivstoffen, Sprengstoffen und Munition sowie für Arbeiten in kontaminierten Bereichen enthalten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier folgende Regelwerke genannt, die schon aus Haftungsgründen beachtet werden sollten:
Regelwerk | Bezeichnung |
---|---|
TRGS 524 |
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (bekannt gegeben gemäß GMBl 2010, Nr. 21, S. 419-450 (01.04.2010), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011, S. 1018-1019 [Nr. 49-51]) |
DGUV Vorschrift 1 |
Grundsätze der Prävention, aus 11/2013 |
GUV Vorschrift 38 |
Bauarbeiten, aus 01/1997 |
GUV Vorschrift 40 |
Taucherarbeiten, aus 01/2012 |
DGUV Vorschrift 66 |
Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott, vom 01.04.1978/01.04.1982 |
DGUV Regel 101-008 |
Arbeiten im Spezialtiefbau, aus 04/1997, aktualisierte Fassung: 08/2006 |
DGUV Regel 101-004 |
Kontaminierte Bereiche, aus 04/1997, aktualisierte Fassung: 02/2006 |
DGUV Regel 113-003 |
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff, aus 01/1996 |
DGUV Regel 113-017 |
Tätigkeiten mit Explosivstoffen, aus 02/2017 |
DGUV Information 213-110 |
Sprengarbeiten - Anwendungshinweise zur SprengTR 310, aus 01/2021 |
DGUV Information 201-027 |
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung, aus 03/2020 |
Ergänzende Erläuterungen sind dem Anhang A-5 zu entnehmen.