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A-4.2 Räumkonzept, Ausführungsplanung, örtliche Bauüberwachung

1 Vorbemerkung

Die Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen bedarf der planerischen und konzeptionellen Vorbereitung sowie einer Überwachung der Ausführung. Wesentlich ist, dass jede Räummaßnahme so sorgfältig vorbereitet wird, dass die Ausführungsphase ohne baubetriebliche Störungen im Sinne der VOB fachtechnisch und wirtschaftlich umgesetzt werden kann.

Alle zu ergreifenden Planungsschritte sind gemäß dem zu erwartenden Umfang der Räummaßnahme durchzuführen. Zur Beauftragung und angemessenen Umsetzung der beiden Planungsschritte Räumkonzept und Ausführungsplanung sowie der örtlichen Bauüberwachung enthalten die Anhänge 7.2.7 und 7.2.8 entsprechende Leistungsbilder, die sich sowohl an die Auftraggeber als auch an die Auftragnehmer richten.

Zu diesen Leistungsbildern werden nachfolgend einige beispielhafte Erläuterungen aus der praktischen Anwendung gegeben.


2 Räumkonzept

2.1 Einleitung

Das Leistungsbild Räumkonzept ist in die Planungsinhalte

  • Grundlagenermittlung
  • Vorarbeiten zum Räumkonzept
  • Erarbeitung des Räumkonzeptes

gegliedert (vgl. auch Kap. 6.2 sowie A-7.2.7).


2.2 Grundlagenermittlung

Im Zuge des initialen Planungsschrittes zum Räumkonzept, der Grundlagenermittlung, ist zunächst die Aufgabenstellung mit dem Auftraggeber zu klären. Hierzu ist vor allem die Abstimmung der Räumziele gemäß den Anforderungen des Auftraggebers unter Berücksichtigung der projektspezifischen Rahmenbedingungen durchzuführen.

Alle dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Daten und Informationen inkl. der Ergebnisse aus den vorangegangenen Erkundungen sind zusammenzustellen, auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit für die weitere Planung zu prüfen sowie in Hinblick auf die Fragestellung auszuwerten. Hier ist insbesondere zu ermitteln, ob die gestellte Aufgabe gemäß den fachtechnischen Anforderungen bearbeitet werden kann.

Sollten sich aus der Sichtung der Unterlagen Untersuchungsdefizite bei den für die Kampfmittelräumung bedeutenden (Kostenwirkungs-)Faktoren ergeben, sind diese aufzuzeigen. Der für die Beseitigung der aufgezeigten Defizite erforderliche Leistungsumfang ist zu bestimmen.

Eine Ortsbesichtigung wird in der Regel erforderlich sein. Die Ergebnisse der Grundlagenermittlung sind in Berichtsform detailliert zu dokumen tieren.


2.3 Vorarbeiten zum Räumkonzept

Sofern aus der Grundlagenermittlung relevante Defizite hervorgehen, die weitergehende Datenrecherchen und -beschaffungen oder vertiefende Technische Erkundungen erfordern, sind diese Leistungen zu planen, bedarfsweise deren Durchführung zu überwachen und die Ergebnisse auszuwerten.

Einzelfallbezogen wird sich die Notwendigkeit ergeben, Testräumungen als feststellende Bodeneingriffe z.B. zur Erkundung des Kampfmittelinventars oder auch des Bodenaufbaus durchzuführen. Hierfür kann es erforderlich sein, gewerbliche Leistungen zu beauftragen.

Aus den Ergebnissen dieser Vorarbeiten können sich Änderungen in der Gefährdungsabschätzung insbesondere aber auch in den Räumzielen ergeben.

Bei den Ingenieurleistungen als Vorarbeiten zum Räumkonzept handelt es sich in Anlehnung an die HOAI um Besondere Leistungen, da sie nicht in jedem Fall erforderlich sind.


2.4 Erarbeitung des Räumkonzeptes

Das Räumkonzept stellt das zentrale Planungsdokument für eine erfolgreiche fachtechnische und wirtschaftliche Durchführung einer Kampfmittelräumung dar.

Ein Räumkonzept behandelt verschiedene thematische Schwerpunkte, die z.T. aufeinander aufbauen und der jeweiligen Aufgabenstellung angemessen zu behandeln sind:

  • Zusammenfassung
  • Veranlassung und Aufgabenstellung
  • Grundlagen, ausgeführte Vorarbeiten, Quellenverzeichnis
  • Kostenwirkungsfaktoren (KWF)
    • Standortfaktoren
    • Kampfmittelbedingte Faktoren
    • Rechtliche Faktoren einschl. Anforderungen Dritter (z.B. Bebauungsplan, Anrainer, Boden- und Grundwasserschutz)
  • Darstellung des Nutzungs- bzw. Bauvorhabens des Eigentümers /Auftraggebers
  • Flächenbezogene Darstellung des Räumbedarfs und Ermittlung geeigneter Räummethoden
    • Flächenbezogene Darstellung des Räumbedarfs
    • Auswahl technisch geeigneter Methoden/Verfahren/Kombinationen unter Berücksichtigung aller KWF
    • Betrachtung hinsichtlich der Bauzeiten und der Wirtschaftlichkeit
  • Darstellung der favorisierten Lösung
    • Einzusetzende Räumverfahren und technischer Ablauf (z.B. Messgeräte, Baumaschinen)
    • räumlicher und zeitlicher Ablauf der Räumdurchführung unter Berücksichtigung der Bauphasen und Bauzeiten
    • Erforderliche bauliche und technische Infrastruktur
    • Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
    • Weitere Aspekte (z.B. Qualitätssicherung, Bewachung der Räumstelle, Dokumentation); Darstellung besonderer planungs- und genehmigungsrelevanter Sachverhalte (z.B. Genehmigungen u/o Erlaubnisse, die durch den AG einzuholen sind)
  • Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (örtliche Bauüberwachung)
  • Kostenermittlung bzw. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
  • Anhang (z.B. Karten und Pläne)

Diese thematischen Schwerpunkte sind grundsätzlich im Räumkonzept zu behandeln. Sie sind in Abhängigkeit des Einzelfalls sinnvoll zu gliedern und den Notwendigkeiten entsprechend auszuarbeiten. Die Vorgaben der TS A-9.4.9 sind zu beachten.

In der Veranlassung und Aufgabenstellung sind auch die (projektspezifischen) Ziele bzw. Zielvorgaben darzustellen. Dabei ist die geplante Nutzung zu berücksichtigen. Die Aufgabenstellung ist unter Angabe des Auftraggebers, der Inhalte des Planungsauftrags und der Angabe des Objekts (Liegenschaft) zu beschreiben.

Der Hergang bzw. der Ablauf von Untersuchungen und Erkundungen, die zum aktuellen Kenntnisstand geführt haben, sind zu darzustellen. Bereits ausgeführte Vorarbeiten, die eine Relevanz zur Kampfmittelräumung aufweisen (z.B. Baugrunduntersuchungen), sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch behördliche Auskünfte, Anordnungen etc. Als Quellenverzeichnis sind die dem Bericht zu Grunde liegenden Dokumente aufzuführen.

Die KWF des A-9.1.2 sind in drei Unterkapiteln in Bezug auf die liegenschaftsbezogene Situation zu erläutern. Hierbei ist bereits das anstehende Nutzungs- bzw. Bauvorhaben mit zu berücksichtigen.

Die Standortfaktoren sind zu beschreiben. Das umfasst eine eindeutige Benennung und Abgrenzung des Planungsgebiets, der Liegenschaft, der Flurstücke, der geographischen Lage und des Nutzungsumfeldes sowie die Angaben zu Eigentümern und Nutzern.

Weitere erforderliche Angaben zum Standort sind die Beschreibung

  • der Topographie im Planungsgebiet, u.a. anhand der vorliegenden natürlichen oder künstlichen Geländeformen (z.B. Erhebungen und Senken bzw. z.B. Stellungssysteme, Kugelfänge, Wallanlagen),
  • der Gewässer,
  • der Bebauung sowie
  • der Verkehrswege/Infrastruktur.

Die geologischen und hydrogeologischen Standorteigenschaften sind hinreichend zu erläutern. Dies betrifft regelmäßig mindestens den Bodenaufbau, die Homogenbereiche und den Grundwasserflurabstand.

Die Oberflächenbeschaffenheit von zu räumenden Flächen ist hinsichtlich deren Ausprägung z.B. in Form von Wald, Wiese, Acker, Brache, vegetationsloser Fläche etc. aber auch z.B. als Verkehrsfläche, mit Abfallablagerungen, als kontaminierte Bereiche zu ermitteln und zu beschreiben. Insbesondere sind Faktoren zu betrachten, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Art und den Umfang einer Räummaßnahme bzw. hierfür einzuleitende bauvorbereitende Maßnahmen und deren Planung haben.

Nicht zuletzt sind Ermittlungen und Darlegungen zum Nutzungsumfeld der zu räumenden Fläche von Bedeutung. Anlieger können durch den Räumstellenbetrieb beeinträchtigt oder gar gefährdet werden (z.B. Splitterflug, Staubemissionen, Lärm). Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur kann z.B. für Anlieferung von Gerät entscheidend sein (Wegebreite, Tragfähigkeit von Brücken etc.). Evtl. muss diese sogar erst noch hierfür angepasst/ausgebaut werden. Anlieger wie auch der Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr können bei erforderlichen Vernichtungssprengungen vor Ort betroffen sein.

Die kampfmittelbedingten Faktoren sind detailliert zu erläutern. Als Baustein des Räumkonzeptes umfasst deren Beschreibung mindestens die komprimierte Darstellung der vorliegenden Erkenntnisse aus den Phasen A (Ergebnisse der Historischen Erkundung) und B (Ergebnisse der Technischen Erkundung). Insbesondere Art, Menge, räumliche Verteilung, Tiefenlage, der vermutete oder bekannte Zustand der Kampfmittel sind zu nennen. Alle durchgeführten Kampfmittelräumungen sind zu berücksichtigen.

Abschließend ist das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung in Bezug auf das Nutzungsvorhaben bzw. Planungsziel darzustellen. Evtl. noch vorhandene Informationsdefizite bzgl. der planungsrelevanten KWF sind aufzuzeigen.

Rechtliche Faktoren bilden den dritten maßgeblichen Grundbaustein der Räumkonzeption. Neben den Eigentumsverhältnissen und evtl. Nutzungsrechten (z.B. Wegerechte, Leitungsrechte) sind hier vor allem Ein- und Auswirkungen bestehender (Schutz)Vorschriften auf die Konzeption von Bedeutung. Diese sog. Anforderungen Dritter können sich z.B. aus planungs- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen und Grundlagen ergeben. Hierzu gehören z.B. das Bauordnungsrecht (Vorgaben aus Bebauungsplan bzw. Baugenehmigung), das Naturschutzrecht (z.B. Brut- und Setzzeit), das Wasserrecht (z.B. Eingriffsverbote aus dem Grundwasserschutz heraus), der Denkmalschutz (z.B. Vorgaben zur archäologischen Begleitung) und das Abfallrecht (z.B. Klärung von Entsorgungsmöglichkeiten). Zudem sind mögliche Auswirkungen, die sich aus Nutzungen in der Umgebung ergeben können, zu berücksichtigen.

Die generellen Nutzungsabsichten und Planungen des Eigentümers / Bauherrn sind zusammenfassend wiederzugeben. Darauf aufbauend sind insbesondere die Nutzungsabsichten, Baumaßnahmen etc., die in den Untergrund eingreifen (können) und damit im Hinblick auf die Kampfmittelräumung relevant sind, ausführlich zu beschreiben.

Für die Planung der Kampfmittelräumung stellt die Prüfung der geeigneten Räummethoden bzw. die Betrachtung der zur Verfügung stehenden Räum- und Erkundungsverfahren einen sehr wichtigen Aspekt dar.

In dieser Auswahl technisch geeigneter Verfahren/Methoden sind die Räumverfahren darzustellen, die grundsätzlich zur Zielerreichung angewendet werden können (einzeln, in Kombination, aufeinander folgend). Die möglichen Räumverfahren sind im Anhang 4.1 erläuternd sowie als TS in den Anhängen 9.4 kurzgefasst dargestellt.

Im Abgleich mit den KWF zeigt sich, welche(s) von diesen Verfahren oder Verfahrenskombinationen tatsächlich oder vorzugsweise anwendbar ist/sind:

  • die Wahl ist u.a. von der Art der Kampfmittel, der Tiefenlage der Störkörper, der Menge der Störpunkte in der Fläche, der Anzahl der verursachenden Störkörper oder z.B. generell auch der Tiefenlage eines Verdachtshorizontes abhängig („kampfmittelbedingte KWF“),
  • die Verfahrensauswahl wird aber auch von Standortfaktoren beeinflusst, z.B. der Geologie, der Bodenart, in der die KM liegen (sandige, rollige Böden oder lehmige, bindige Böden), oder ob z.B. künstliche Auffüllungen vorliegen, die eine Sondierung erschweren oder verhindern,
  • einen wesentlichen Einfluss auf die Verfahrenswahl haben rechtliche Faktoren, z.B. naturschutzrechtliche Aspekte, hier die Frage, ob und inwieweit Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen dürfen, also z.B. ob und wann Vegetation beseitigt werden darf.

In die Diskussion geht die Betrachtung der Kosten für die einzelnen Verfahren und damit deren Wirtschaftlichkeit ein.

Im Ergebnis der Abwägung ergibt sich eine sog. favorisierte Lösung, die zu beschreiben ist. Sie beinhaltet im Wesentlichen die Beschreibung des oder der zur Ausführung vorgesehenen Verfahren, die Benennung der hierzu einzusetzenden Technik und das Aufzeigen des geplanten technischen Ablaufs.

Zur Erläuterung der favorisierten Lösung sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen bzw. darzustellen:

  • einzusetzende Räumverfahren und der technische Ablauf,
  • der räumliche und zeitliche Ablauf der Räumdurchführung, der ggf. in die Abfolge anderer Gewerke eingepasst werden muss,
  • die zur Ausführung erforderliche bauliche und technische Infrastruktur (z.B. besondere Anforderungen an Bereitstellungslager, Herrichtung von Rettungswegen, Regulierung des Baustellenverkehrs, Lagerung und Bereitstellung von Betriebsstoffen, Entsorgung von Abfällen),
  • Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes: Hier sind die grundlegenden Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz und den Nachbarschaftsschutz zu ermitteln, so dass diese Informationen, die ggf. im Rahmen der Ausschreibung in einem Arbeits- und Sicherheitsplan für die KMR berücksichtigt werden müssen, ersichtlich werden. Es ist hierbei zu prüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Aufgaben (Räumverfahren) mit den Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (räumstellenintern) und dem Nachbarschaftsschutz (Außenwirkung, Schutz Dritter) in Einklang zu bringen sind.
  • eine Kostenermittlung, die marktübliche Preise für relevante Leistungspositionen enthält.

Bei bestimmten Projekten (z.B. Flächenräumungen von Übungsplätzen) kann es notwendig werden, Angaben zur Kampfmittelvernichtung zu ermitteln und zu beschreiben:

  • bedarfsweise Beschreibung der fallbezogenen landesspezifischen Regelungen zur Vernichtung von Kampfmitteln aus der Zeit der beiden Weltkriege sowie der Westgruppe der Truppen (WGT, als Bezeichnung für die sowjetischen bzw. russischen Streitkräfte in Deutschland),
  • Nennung der jeweiligen gültigen Gebührensätze,
  • für Kampfmittel der Bundeswehr bzw. NATO (und auch der Nationalen Volksarmee (NVA)) können besondere Regelungen bestehen. In manchen Bundesländern ist z.Zt. die Einbindung der Bw in Amtshilfe auf Veranlassung der Gefahrenabwehrbehörde erforderlich. Auf hieraus erforderlich werdenden Regelungsbedarf ist durch den Fachplaner möglichst frühzeitig hinzuweisen.

Die örtliche Überwachung der Kampfmittelräumung ist in den wesentlichen Punkten zu erläutern. Projektspezifische Besonderheiten sind herauszuarbeiten. Hierzu gehören u.a.

  • Definition der erforderlichen Kontrollen und Abnahmen
  • Definition der Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung zur Bauoberleitung und Örtlichen Bauüberwachung der KMR (Organigramm)

Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Dokumentation sind auch die projektspezifischen Besonderheiten darzustellen. Hierzu gehören regelmäßig z.B.

  • Anforderungen an die Nachweisführung/Dokumentation,
  • Anforderungen an die Dokumentation der Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer,
  • Beschreibung der Qualitätskontrollen, Abnahmebedingungen des AG.

Im Zuge der vorstehenden Bearbeitungsschritte sind nach Erfordernis Abstimmungen oder Verhandlungen mit Eigentümern/Nutzern, Fach- und Genehmigungsbehörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten durchzuführen. Gegebenenfalls ist eine Mitwirkung des Auftragnehmers beim Erläutern des Planungskonzeptes gegenüber Bürgern und politischen Gremien erforderlich.

Kostenermittlung

Im Zusammenhang mit der Untersuchung, Planung und Durchführung von Kampfmittelräummaßnahmen ist von Beginn an eine nachvollziehbare Kostenermittlung erforderlich.

Die Zuordnung von Kosten zu einzelnen Ausführungsschritten erfolgt grundsätzlich auf Basis der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ - Ausgabe 12/2018.

Einzelheiten zu den zu nutzenden Kostengruppen finden sich in der TS A-9.4.11 „Kostenermittlung“.

Die in der DIN 276 formal vorgegebene Form der Kostengruppen ist für das Gewerk Kampfmittelräumung nur sehr bedingt geeignet, die Kosten kampfmitteltechnischer Arbeiten teilleistungsbezogen abzubilden. Eine nachvollziehbare Kostenermittlung ist damit nicht möglich.

Deshalb sollen die Kosten für die Kostenschätzung, Kostenberechnung und den Kostenanschlag in titelbezogenen Kostengruppen aufgestellt werden. Vorgaben hierfür macht die TS A-9.4.11 „Kostenermittlung“. Ggf. sind projektbezogene Anpassungen vorzunehmen.

Erläuterungsbericht

In der TS A-9.4.9 ist mit der dortigen Berichtsstruktur eine Anforderung zur Gliederung und Inhalten des Räumkonzeptes festgelegt. Im Einzelfall ist vom Auftraggeber zu entscheiden, welche Inhalte ggf. zu verkürzen oder ob welche ganz verzichtbar sind.

Ziel ist es, dass bei Fortschreibung der Planungsleistungen auf bereits erstellte Inhalte zurückgegriffen wird, um diese dann ggf. anzupassen. Der Erläuterungsbericht ist so abzufassen, dass das Hinzuziehen weiterer Dokumente nicht notwendig ist.

Alle getroffenen Aussagen sollen in sich abschließend nachvollziehbar und verständlich sein. Sie bilden die Grundlage für die Ausführungsplanung.

Für die den Bericht ergänzenden Karten- und Planwerke werden keine Maßstäbe vorgegeben. Diese sind projektbezogen vorab zu vereinbaren. Falls dies nicht grundsätzlich möglich ist, sind seitens der Planverfasser die Abbildungsverhältnisse so zu wählen, dass eine in sich schlüssige Aussagefähigkeit besteht.

Alle Dokumente sind in Papier- und/oder in digitaler Form vorzulegen. Die Formate sind vorab zu vereinbaren.


3 Ausführungsplanung

3.1 Einleitung

Ist das Räumkonzept erstellt und von allen fachlich sowie genehmigungsrechtlich Beteiligten freigegeben, ist die Ausführungsplanung durchzuführen. Sie umfasst Leistungen:

  • zur Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe,
  • zum Mitwirken im Vergabeverfahren (als Besondere Leistungen).

Die vorgenannten Planungsschritte können dem Planer einzeln oder im Ganzen übertragen werden.


3.2 Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe

Die Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe umfasst im Wesentlichen die Erarbeitung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis.

Nach der Aufstellung des Räumkonzepts erfolgt die Ausführungsplanung häufig nicht zeitnah. In diesem Fall ist das Räumkonzept auf Aktualität zu prüfen und ggf. anzupassen.

Bedarfsweise ist eine Ortsbegehung durchzuführen, um die aktuellen Standortbegebenheiten zu erfassen, die für die konkrete Durchführung relevant sind (z.B. Zuwegungen, mögliche Räumstelleneinrichtungsflächen).

Die Leistungsbeschreibung hat alle Sachverhalte darzustellen, die die Bieter für ihre verlässliche Kalkulation benötigen. Dabei ist sicherzustellen, dass i.S. des § 7 VOB/A „alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“. Hierzu sind alle die Preisermittlung „beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben“.

Die Leistungsbeschreibung umfasst üblicherweise folgende Gliederungspunkte:

  • Einleitung (Anlass, Beteiligte, geleistete Vorarbeiten etc.)
  • Beschreibung der örtlichen Verhältnisse (Standortfaktoren, Kampfmittelfaktoren, Rechtliche Faktoren)
  • Angaben zur Ausführung der Arbeiten
  • Hinweise zur Kalkulation
  • Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen

Das Leistungsverzeichnis gliedert die erforderlichen Leistungen in Positionen mit in sich gleichartigen Teilleistungen mit vergleichbaren technischen Eigenschaften und/oder Vorgehensweisen und vergleichbarer Preisbildung auf. Bedarfsweise erfolgt die Aufgliederung in Teillose oder Fachlose.

Wesentlich ist die hinreichend genaue Ermittlung des Mengengerüsts und damit der Vordersätze für die definierten Positionen. Das Leistungsverzeichnis ist mit geschätzten, am aktuellen Marktgeschehen orientierten Preisen zu versehen. Das verpreiste Leistungsverzeichnis ist Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens und die spätere Beurteilung der Angebotspreise auf Auskömmlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit. Als weiterer wichtiger Bestandteil der Vergabevorbereitung sind Eignungs- und Wertungskriterien zu ermitteln.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob eine besondere Gesundheitsschutzplanung notwendig wird. Bestätigt sich eine solche Notwendigkeit, ist sie durchzuführen. Eine solche Planung wird regelmäßig bei Räumstellen mit dem Verdacht bzw. Nachweis von Kampfstoffmunition notwendig.

In Abhängigkeit des jeweiligen Einzelfalls kann ergänzend ein Arbeits- und Sicherheitsplans (A+S-Plan) für die Kampfmittelräumung gem. Anhang 3 der DGUV-I 201-027 sinnvoll sein.

Alle Teile der Vergabeunterlage (Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne, Anlagen und Anhänge) sind zusammenzustellen und mit einer gesonderten Aufstellung dem Auftraggeber zu übergeben.


3.3 Mitwirken im Vergabeverfahren

Das Mitwirken im Vergabeverfahren kann in Anlehnung an die HOAI als Besondere Leistung bedarfsweise notwendig werden und kann folgende Arbeiten umfassen:

  • Mitwirken bei der Aufstellung der Einheitlichen Formblätter (EFB)
  • Erstellen einer Teilnehmer- bzw. Bieterliste bei Beschränkten Ausschreibungen
  • Teilnahme an Ortsterminen zur Erläuterung für die Bieter
  • Beantwortung von Bieterfragen
  • Formale Angebotsprüfung
  • Aufstellen des Preisspiegels
  • Prüfen und Werten von Angeboten einschl. möglicher Nebenangebote
  • Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen mit Bietern
  • (Mitwirkung bei der) Aufstellung des Prüfvermerks

Bei den vorgenannten Arbeiten sind die verwaltungsspezifischen formalen Vorgaben und Anforderungen des Auftraggebers zu beachten.

Weitere Hinweise zu den Leistungen der Ausführungsplanung befinden sich im Anhang A-7.2.7. Eine Mustergliederung der Räumstellenbeschreibung enthält A-8.2.2.



4 Örtliche Bauüberwachung

Die Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung von Kampfmittelräummaßnahmen können in

  • Vorarbeiten und vorbereitende Arbeiten,
  • die eigentliche örtliche Bauüberwachung und
  • Nacharbeiten

gegliedert werden.


4.1 Vorarbeiten und vorbereitende Arbeiten

Im Vorfeld sind der Leistungsumfang und die Übertragung von Verantwortlichkeiten und Befugnissen vom Auftraggeber/Bauherrn auf die örtliche Bauüberwachung zu klären.

Im Hinblick auf die Besonderheit von Kampfmittelräummaßnahmen und die Effektivität bei der Durchführung der Räumung ist die Übertragung von Aufgabenbereichen der „Bauoberleitung“ an z.B. die örtliche Bauüberwachung zu empfehlen. Eine komplette Übertragung der Leistungen der „Bauoberleitung“ ist nicht ohne aufwändige verfahrens- und haftungsrechtliche Regelungen möglich, da einige Grundaufgaben ausschließlich dem Bauherren bzw. seinem direkten Vertreter (z. B. örtliche Bauverwaltung) obliegen. Hierzu gehören insbesondere das Inverzugsetzen, die Abnahme von Leistungen und die Beantragung von behördlichen Abnahmen.

Die Übertragung von Aufgaben der „Bauoberleitung“ und der damit verbundenen Befugnisse auf der Räumstelle ist eindeutig zu definieren und zu beschreiben.

Sofern die örtliche Bauüberwachung nicht an der Erstellung des Räumkonzeptes und der Ausführungsplanung beteiligt war, wird eine Einarbeitung in das Gesamtprojekt notwendig.

Diesbezüglich sind dann Abstimmungen mit dem Auftraggeber bzw. Bauherrn und eine Ortsbegehung notwendig.

Vor Beginn der Kampfmittelräumung sind die vertragsrechtlichen, organisatorischen und fachtechnischen Belange mit dem Auftraggeber/Bauherrn und den am Projekt Beteiligten zu klären. Sofern eine allgemeine Bauüberwachung eingebunden ist, sind Schnittstellen festzulegen.

Bei größeren bzw. länger dauernden Projekten empfiehlt es sich, ein Räumstellenhandbuch aufzustellen. Das Räumstellenhandbuch führt die Projektbeteiligten auf, nennt die wesentlichen Rahmenbedingungen des Projektes, gibt Hinweise zur Kommunikation (Verteiler), zum organisatorischen Ablauf (Räumstellenbesprechungen etc.) und dergleichen mehr.

Mit einer initialen Räumstellenanlaufberatung werden die kampfmitteltechnischen Arbeiten, deren fachtechnische, räumliche und zeitliche Durchführung mit den Projektbeteiligten, aber insbesondere mit der beauftragten Räumfirma abgestimmt. Sie hilft zudem organisatorische und kommunikative Aspekte zu klären.

Vor Aufnahme der Kampfmittelräumung ist die Räumstelle abzunehmen. Dabei ist regelmäßig zu prüfen:

  • Allgemeine rechtliche und fachtechnische Aspekte (z.B. Erlaubnis nach § 7 SprengG, Anmeldungen, Versicherungen),
  • Arbeitsschutz (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung),
  • Personelle Anforderungen (z.B. Qualifikation der Mitarbeiter gem. A-9.1.5, insbesondere auch Befähigungsschein nach § 20 SprengG),
  • Gerätetechnische Anforderungen (z.B. Wartungsnachweise von Sonden, Sachkundigenprüfungen und Betriebserlaubnisse bei Baumaschinen),
  • Räumstelleneinrichtung (z.B. Büro- und Aufenthaltscontainer, Sanitäreinrichtungen, Bereitstellungslager)
  • Raumflächenbezogene Aspekte (z.B. Sicherheitsaspekte, Erste Hilfe).

Die Räumstellenabnahme ist zu protokollieren.


4.2 Durchführung der örtlichen Bauüberwachung

Die Hauptaufgabe der örtlichen Bauüberwachung besteht in der kontinuierlichen Überwachung der kampfmitteltechnischen Arbeiten auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag im Hinblick auf

  • organisatorische
  • fachtechnische
  • arbeitsschutztechnische
  • sicherheitstechnische
  • personelle
  • gerätetechnische
  • bauzeitliche
  • wirtschaftliche

Aspekte. Hierzu gehört auch die fortwährende Prüfung von Bautagesberichten (BTB) und Aufmaßen des gewerblichen Auftragnehmers.

Ein wesentlicher organisatorischer Aspekt ist die Prüfung der Räumstellenakte gemäß TS A-9.1.5 vor/mit Beginn der Räumarbeiten. Sind während der Ausführung Veränderungen geplant oder eingetreten, ist die Räumstellenakte erneut zu prüfen.

Während der gesamten Räumung sind die kampfmitteltechnischen Arbeiten laufend auf deren vertragskonforme fachtechnische Ausführung zu prüfen. Dies umfasst z.B. die Prüfung

  • Arbeitsschutz, Umgebungsschutz
  • Baustelleneinrichtung, bedarfsweise Bereitstellungs- und Abfalllager
  • der korrekten Handhabung von Sonden bei der punktuellen Räumung von Einzelanomalien
  • der festgelegten Messtiefe und die korrekte Durchführung der Messungen bei der Bohrlochmagnetik
  • des fortwährenden Einsatzes der Verantwortlichen Person bei der Baubegleitenden Kampfmittelräumung
  • Überprüfung der Arbeitsweise bei der Durchführung der Räumverfahren (gem. A-9.4.3 ff)
  • Prüfung von BTB und Aufmaßen, Rechnungsprüfung
  • Abnahmen etc.

Auf die Einhaltung der arbeitsschutztechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen ist besonderes Augenmerk zu legen. Hierzu gehören z.B. die Prüfung

  • der persönlichen Schutzausrüstung und deren korrekter Handhabung
  • gerätetechnischer Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzverglasung)
  • von Einrichtungen zur Sicherung der Umgebung (z.B. Erdwälle, Big Bags)

Während der Maßnahme ist zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarte und damit erforderliche Anzahl von Räumpersonal und Geräten (z.B. Sonden, Baumaschinen) zum jeweils notwendigen Zeitpunkt einsatzbereit auf der Räumstelle vorhanden ist.

Jede Räummaßnahme ist kontinuierlich einem Soll-Ist-Vergleich zu unterziehen. Insbesondere die grafische Darstellung der Vergleichszahlen im Hinblick auf Bauzeiten und Kosten ist notwendig, um frühzeitig Abweichungen feststellen und bedarfsweise Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

Sofern Abweichungen vom Bauvertrag durch den gewerblichen Auftragnehmer angezeigt oder bereits umgesetzt wurden, ist zu prüfen, ob diese plausibel und unter fachtechnischen, sicherheitstechnischen, bauzeitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zielführend sind.

Die Überwachung ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

Regelmäßige Räumstellenbesprechungen sind zu organisieren, durchzuführen und zu protokollieren.

Als Besondere Leistungen in Anlehnung an die HOAI können notwendig werden:

  • Koordinieren aller am Projekt Beteiligten,
  • Erstellen von regelmäßigen, zumeist wöchentlichen Projektsachstandsberichten bei länger andauernden Projekten,
  • Überwachung besonderer Aspekte (z.B. Abfallentsorgung, Boden- und Grundwasserschutz),
  • Mitwirken an der Beseitigung von Behinderungen bei der Ausführung der kampfmitteltechnischen Arbeiten.

4.3 Nacharbeiten

Während bzw. nach Abschluss der kampfmitteltechnischen Arbeiten sind

  • Rechnungen
  • die Abschlussdokumentation

des gewerblichen Auftragnehmers zu prüfen. Bedarfsweise ist bei der Abnahme der erfolgten Leistungen der Auftraggeber zu unterstützen. Die Beseitigung festgestellter Mängel ist zu überwachen.

Zum Abschluss des Projektes ist ein Räumstellenabschlussbericht zu erstellen und bedarfsweise eine Räumstellenabschlussbesprechung zu organisieren, durchzuführen und zu protokollieren.

Weitere Hinweise zu den Leistungen der „Örtlichen Bauüberwachung“ befinden sich in Anhang A-7.2.8.


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