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A-4.2 Räumkonzept, Räumplanung, Ausführungsplanung, örtliche Bauüberwachung

1 Vorbemerkung

Die Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen bedarf grundsätzlich der planerischen und konzeptionellen Vorbereitung sowie der Begleitung/Überwachung der Ausführung. Wesentlich ist, dass jede Räummaßnahme, die sorgfältig vorbereitet wird, in der Ausführungsphase ohne größere Unterbrechungen wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Es ist darauf zu achten, dass alle zu ergreifenden Planungsschritte dem zu erwartenden Umfang der Räummaßnahme angemessen sind.

Da Kampfmittelräummaßnahmen als Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltungen abgewickelt werden, sind auch die entsprechenden Regelungen der RBBau zu beachten.

Die RBBau unterscheidet in der Planungsphase zwischen

  • der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau),
  • der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) und
  • den weiteren Ingenieurleistungen.


Dieser Unterteilung wird auch im Rahmen der AH KMR und in den Anhängen A-7.2.7, A-7.2.8 und in der TS A-9.4.9 gefolgt.

In der TS A-9.4.9 wird die Struktur des Erläuterungsberichtes zu den Raumplanungsleistungen Entscheidungsunterlage (ES-Bau) / Entwurfsunterlagen (EW-Bau) dargestellt.


2 Leistungsbilder

2.1 Räumkonzept (ES-Bau) und Räumplanung (EW-Bau)

Die Planungsschritte zum „Räumkonzept“ und zur „Räumplanung“ sind dem Anhang A-7.2.7 zu entnehmen. Diese basieren vom Grundsatz her auf den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 43 HOAI (Leistungsbild Ingenieurbauwerke) und wurden an die Anforderungen der Kampfmittelräumung angepasst. Eine nähere Beschreibung ist dem Kapitel 6.2 zu entnehmen.

Die Unterteilung in die Leistungsbilder „Räumkonzept“ und „Räumplanung“ basiert auf den Regelungen der RBBau. Bei sog. „großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten“ des Bundes (RBBau, Abschnitt E) sind zu einem frühen Zeitpunkt eine Bedarfsanalyse, eine Variantenuntersuchung und die Ermittlung einer Kostenvorgabe zu erstellen, die dann mit den Bedarfsträgern und den zuständigen Ministerien abzustimmen ist (s. ES-Bau).

Tab. A-4.2-1: Leistungsbilder Ingenieurleistungen/caption>

Anhang

Abschnitt

Inhalt

A-7.2.7

1

Leistungsbild „Räumkonzept“, (ES-Bau)

2

LLeistungsbild „Räumplanung“, (EW-Bau)

3

Leistungsbild „Ausführungsplanung“

A-7.2.8

LLeistungsbild „örtliche Bauüberwachung“

Diese Regelung gilt für „große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten“ mit Kosten über 2.000.000 €, durch die „neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen.“ (RBBau, Abschnitt E, Rdn. 1.1). Kampfmittelräummaßnahmen sind dieser Definition zuzuordnen.

In der weiteren Abfolge sieht die RBBau die Erstellung der EW-Bau (RBBau, Abschnitt E) vor.

  • Leistungsbild „Räumkonzept“ (ES-Bau): Die ES-Bau setzt sich aus den Leistungsphasen „Grundlagenermittlung“ und Teilen der „Vorplanung“ zusammen. Die entsprechenden Bearbeitungsmerkmale sind im Anhang A-7.2.7, Abschnitt 1 dargestellt. Das Räumkonzept muss die Lösung aufzeigen, die zur Erzielung der erforderlichen Genehmigungen/Freigaben geboten ist.
  • Leistungsbild „Räumplanung“ (EW-Bau): Für die Erstellung der Entwurfsunterlage (EW-Bau) sind die nicht in der ES-Bau berücksichtigten Teile der Vorplanung, der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung zu bearbeiten (s. A-7.2.7, Abschnitt 2).

Als Grundlage aller weiteren Planungsschritte ist der Erläuterungsbericht zur Räumplanung (s. A-9.4.9 TS „Erläuterungsbericht“) so abzufassen, dass die Inhalte selbsterklärend und vollständig sind. Das Hinzuziehen weiterer Dokumente soll auf das Mindestmaß beschränkt sein.


2.2 Ausführungsplanung

Ist die Räumplanung erstellt und von allen fachlich sowie genehmigungsrechtlich Beteiligten freigegeben, kann mit den weiteren Planungsschritten begonnen werden. Diese umfassen:

  • Ausführungsplanung,
  • Vorbereiten/Mitwirken bei der Vergabe,
  • Bauoberleitung (optional).


Die vorgenannten Planungsschritte können dem Planer einzeln oder im Ganzen übertragen werden. In der Regel ist die Aufgabe der „Bauoberleitung“ Aufgabe des Bauherren bzw. wird diese durch die Bauverwaltung der Länder selbst durchgeführt.

Im Hinblick auf die Besonderheit von Kampfmittelräummaßnahmen und die Effektivität bei der Durchführung der Räumung, ist die Übertragung von Aufgaben der „Bauoberleitung“ an die „örtliche Bauüberwachung“ oder die „Projektsteuerung“ zu empfehlen. Entsprechende Hinweise sind im Leistungsbild enthalten. Eine komplette Übertragung der Leistungen der „Bauoberleitung“ ist nicht ohne aufwändige verfahrens- und haftungsrechtliche Regelungen möglich, da einige Grundaufgaben ausschließlich dem „Bauherren“ bzw. seinem direkten Vertreter (z. B. örtliche Bauverwaltung) obliegen. Hierzu gehören insbesondere das Inverzugsetzen, die Abnahme von Leistungen und die Beantragung von behördlichen Abnahmen.

Die Übertragung von Aufgaben der „Bauoberleitung“, insbesondere der damit verbundenen Befugnisse auf der Räumstelle, sind innerhalb des Vertragswerkes eindeutig zu definieren und zu beschreiben.

Die Inhalte der genannten Planungsschritte sind im weitesten Sinne an § 43, Lph. 5-8 der HOAI, Leistungsbild Ingenieurbauwerke angelehnt. In A-7.2.7 sind die Leistungsphasen dargestellt und bezogen auf Kampfmittelräummaßnahmen kommentiert.


2.3 Örtliche Bauüberwachung

Das Leistungsbild „Örtliche Bauüberwachung“ ist in A-7.2.8 dargestellt. Die Regelleistungen wurden in Anlehnung an Anlage 12 der HOAI erstellt. Zusätzlich wurden unter Eventualleistungen fachspezifische Aufgaben benannt, die je nach Art und Umfang der Räumstelle der örtlichen Bauüberwachung übertragen werden können.

Falls auch die Leistungen der „Bauoberleitung“ übertragen werden sollen, sind diese dem Anhang A-7.2.7, Abschnitt 3 zu entnehmen.

Wird zum Beispiel bei komplexen Räummaßnahmen eine „Projektsteuerung“ eingeschaltet, so können dieser auch Leistungen der „örtlichen Bauüberwachung“ übertragen werden. Wesentlich für den reibungslosen Ablauf und die Vermeidung von „Doppelbearbeitungen“ ist die Aufstellung einer Projektstruktur und der Kommunikationswege. Diese Aufgabe ist im Rahmen der „Ausführungsplanung“ als Bestandteil der Verdingungsunterlagen zu erbringen.


2.4 Berichtsstruktur (Erläuterungsbericht)

In der TS A-9.4.9 sind die Mindestanforderungen an die Erläuterungsberichte der Entscheidungsunterlage Bau und die Entwurfsunterlage Bau dargestellt. Beide Berichte weisen die gleiche Grundstruktur auf.

Ziel ist es, dass bei Fortschreibung der Planungsleistungen weitestgehend auf bereits bearbeitete Berichtsabschnitte zurückgegriffen werden kann, die dann um weitere Kapitel, der Planungstiefe entsprechend, ergänzt werden. Weiterhin soll nach Abschluss der „Räumplanung“ der Erläuterungsbericht (EW-Bau) so abgefasst sein, dass auf das Hinzuziehen weiterer Dokumente verzichtet werden kann. Alle getroffenen Aussagen müssen in sich abschließend nachvollziehbar und verständlich sein und Grundlage für die „Ausführungsplanung“ sein.

Für die den Bericht ergänzenden Karten- und Planwerke sind keine Maßstäbe vorgegeben. Diese sind projektbezogen vorab zu vereinbaren. Falls dies nicht grundsätzlich möglich ist, sind seitens der Planverfasser die Abbildungsverhältnisse so zu wählen, dass eine in sich schlüssige Aussagefähigkeit besteht.

Alle Dokumente sind sowohl in Papier- als auch in digitaler Form vorzulegen. Die Formate sind vorab zu vereinbaren.


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